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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 121/12
vom
10. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 13. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung
des Landgerichts gemäß § 8 Abs. 1 StrEG im oben genannten Urteil,
ihm eine Entschädigung (§ 2 Abs. 1 StrEG) für die zunächst (vom
21. Januar 2011 bis zum 16. Juni 2011) allein wegen des Verdachts
des besonders schweren Raubes - insoweit wurde das Verfahren in
der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt - erlittene
Untersuchungshaft zu versagen, wird verworfen. Das Landgericht ist
nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit zutreffend davon ausgegangen, dass die etwa neunmonatige Untersuchungshaft gemäß
§ 52a Satz 1 JGG auf die erkannte Jugendstrafe von einem Jahr und
drei Monaten, die im gleichen Verfahren wegen anderer Delikte verhängt wurde, angerechnet wird, auch wenn deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 1978
- 3 StR 143/78, BGHSt 28, 29, 30 f. und vom 28. März 1995 - 1 StR
114/95). Die verbüßte Untersuchungshaft war im Übrigen ausweislich
der Urteilsgründe maßgeblicher Grund dafür, dass eine günstige Kriminalprognose festgestellt und deshalb die (weitere) Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt werden konnte.
Damit ist ein Fall der möglichen Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft nicht gegeben.
-3-
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
Nack
Rothfuß
Jäger
Hebenstreit
Cirener