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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 121/12
- vom
- 10. Juli 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Diebstahls u.a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 beschlossen:
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- 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Augsburg vom 13. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung
- des Landgerichts gemäß § 8 Abs. 1 StrEG im oben genannten Urteil,
- ihm eine Entschädigung (§ 2 Abs. 1 StrEG) für die zunächst (vom
- 21. Januar 2011 bis zum 16. Juni 2011) allein wegen des Verdachts
- des besonders schweren Raubes - insoweit wurde das Verfahren in
- der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt - erlittene
- Untersuchungshaft zu versagen, wird verworfen. Das Landgericht ist
- nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit zutreffend davon ausgegangen, dass die etwa neunmonatige Untersuchungshaft gemäß
- § 52a Satz 1 JGG auf die erkannte Jugendstrafe von einem Jahr und
- drei Monaten, die im gleichen Verfahren wegen anderer Delikte verhängt wurde, angerechnet wird, auch wenn deren Vollstreckung zur
- Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 1978
- - 3 StR 143/78, BGHSt 28, 29, 30 f. und vom 28. März 1995 - 1 StR
- 114/95). Die verbüßte Untersuchungshaft war im Übrigen ausweislich
- der Urteilsgründe maßgeblicher Grund dafür, dass eine günstige Kriminalprognose festgestellt und deshalb die (weitere) Vollstreckung zur
- Bewährung ausgesetzt werden konnte.
- Damit ist ein Fall der möglichen Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft nicht gegeben.
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- -3-
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- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
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- Nack
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- Rothfuß
- Jäger
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- Hebenstreit
- Cirener
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