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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 19/15
vom
22. Juli 2015
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterin
Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 22. Juli 2015
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
vom 2. April 2015 wird auf ihre Kosten verworfen.
Der Streitwert wird auf 750 € festgesetzt.
Gründe:
1
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1 Schadensersatz
aus einem Verkehrsunfall und von der Beklagten zu 2 Ausgleich für die
Rückstufung in eine niedrigere Schadensfreiheitsklasse der Kraftfah rzeug-Haftpflichtversicherung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewi esen, das Landgericht die von der Klägerin eingelegte Berufung als unz ulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin pe rsönlich
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Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, einen Rechtsanwalt beim
Bundesgerichtshof für ihr Rechtsbeschwerdeverfahren zu beauftragen.
2
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet.
3
Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt nur
dann beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten
Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht
mutwillig oder aussichtslos erscheint.
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1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei
zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bem ühungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nac hgewiesen hat (Senatsbeschluss vom 20. April 2015 - IV ZB 3/15, juris
Rn. 6 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Vortrag der Klägerin ist schon
nicht zu entnehmen, dass sie sich an einen beim Bundesge richtshof zugelassenen Rechtsanwalt gewandt hätte.
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2. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint auch aussichtslos,
weil ihre Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als
unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Ve rtretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines
Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Dies setzt allerdings voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines
Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufe nden Frist darlegt (Senat, aaO Rn. 8 m.w.N.). Das hat die Klägerin ni cht
getan.
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III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs.1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch
einen gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Mayen
Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller
Lehmann
Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 13.02.2015 - 430 C 10976/13 LG Hannover, Entscheidung vom 02.04.2015 - 20 S 22/15 -