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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZB 19/15
  4. vom
  5. 22. Juli 2015
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  9. Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterin
  10. Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer
  11. am 22. Juli 2015
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
  14. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
  15. vom 2. April 2015 wird auf ihre Kosten verworfen.
  16. Der Streitwert wird auf 750 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1 Schadensersatz
  20. aus einem Verkehrsunfall und von der Beklagten zu 2 Ausgleich für die
  21. Rückstufung in eine niedrigere Schadensfreiheitsklasse der Kraftfah rzeug-Haftpflichtversicherung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewi esen, das Landgericht die von der Klägerin eingelegte Berufung als unz ulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin pe rsönlich
  22. -3-
  23. Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, einen Rechtsanwalt beim
  24. Bundesgerichtshof für ihr Rechtsbeschwerdeverfahren zu beauftragen.
  25. 2
  26. II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet.
  27. 3
  28. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt nur
  29. dann beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten
  30. Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht
  31. mutwillig oder aussichtslos erscheint.
  32. 4
  33. 1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei
  34. zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bem ühungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nac hgewiesen hat (Senatsbeschluss vom 20. April 2015 - IV ZB 3/15, juris
  35. Rn. 6 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Vortrag der Klägerin ist schon
  36. nicht zu entnehmen, dass sie sich an einen beim Bundesge richtshof zugelassenen Rechtsanwalt gewandt hätte.
  37. 5
  38. 2. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint auch aussichtslos,
  39. weil ihre Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als
  40. unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  41. kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Ve rtretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines
  42. Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
  43. Dies setzt allerdings voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines
  44. Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufe nden Frist darlegt (Senat, aaO Rn. 8 m.w.N.). Das hat die Klägerin ni cht
  45. getan.
  46. -4-
  47. 6
  48. III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs.1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch
  49. einen gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
  50. Mayen
  51. Dr. Karczewski
  52. Dr. Brockmöller
  53. Lehmann
  54. Dr. Schoppmeyer
  55. Vorinstanzen:
  56. AG Hannover, Entscheidung vom 13.02.2015 - 430 C 10976/13 LG Hannover, Entscheidung vom 02.04.2015 - 20 S 22/15 -