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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 151/05
vom
26. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in
dem
Urteil
des
Oberlandesgerichts
zurückgewiesen,
10.
in
weil
Zivilsenats
Hamburg
die
vom
Rechtssache
des
Hanseatischen
4. August 2005
weder
wird
grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer
einheitlichen
Rechtsprechung
eine
Entscheidung
des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Frage, ob sich
auch die Schadensbemessung hier nach deutschem Recht richtet (Art.
32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB), kann dahinstehen. Die Beklagte hat nämlich
nicht dargelegt, dass ihre Abnehmer nach den mit ihnen getroffenen
Vereinbarungen zu den vorgenommenen Kürzungen berechtigt waren.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die
Beklagte
trägt
die
Kosten
des
Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Wert: 118.625 €
Hahne
Fuchs
Vézina
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.2004 - 404 O 46/03 OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.08.2005 - 10 U 66/04 -
Ahlt
Dose