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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 75/08
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vom
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29. Oktober 2008
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in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2008 durch die
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Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter
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Dose und Dr. Klinkhammer
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der
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1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 15. Februar 2008
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aufgehoben.
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Gebührenstreitwert: 702 € (§ 41 Abs. 1 GKG)
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Gründe:
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I.
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Die Parteien streiten darüber, ob die Mitgliedschaft der Beklagten im Fitnessclub des Klägers durch Kündigung erloschen ist.
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Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge in Höhe von 312 € nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die
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Mitgliedschaft der Beklagten in dem Fitnessclub des Klägers durch die Kündigung vom 14. Januar 2007 nicht aufgelöst worden ist, sondern erst mit Ablauf
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der vereinbarten Mindestlaufzeit am 31. Juli 2008 endet. Es hat die Berufung
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nicht zugelassen.
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Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 507 € (312 € + 195 €)
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betrage. Der Feststellungsantrag sei lediglich mit 195 € anzusetzen. Bis 31. Juli
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2008 könnten maximal Mitgliedsbeiträge in Höhe von 390 € entstehen. Es sei
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angemessen und ausreichend, lediglich 50 % dieser Summe als Wert für den
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Feststellungsantrag anzunehmen. Bei Feststellungsklagen sei gegenüber Leistungsklagen stets ein Abzug vorzunehmen. Es sei zu beachten, dass mit dem
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Feststellungsantrag nur ein Beendigungsgrund berücksichtigt werde und bis
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zum regulären Vertragsablauf andere Beendigungsgründe entstehen könnten.
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Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der
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sie geltend macht, der Abschlag bei Feststellungsklagen betrage üblicherweise
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20 %. Durch den ohne tragende Begründung vorgenommenen Feststellungsabschlag von 50 % verkürze das Berufungsgericht den Rechtsweg der Beklagten unter Verletzung gegen den Verfassungsgrundsatz auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und handle deshalb willkürlich.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
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1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist
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auch im Übrigen zulässig. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574
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Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dies ist u.a. der Fall, wenn einer Partei der Zugang zu dem
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von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus
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Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird, da dies den
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Anspruch der Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt
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(BGH Beschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH-Report 2004, 1102,
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1103). Das ist hier der Fall. Der Verwerfungsbeschluss beruht darauf, dass das
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Berufungsgericht die Beschwer der Beklagten anhand von Kriterien bewertet
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hat, für die es im Gesetz keine Grundlage gibt. Aufgrund dessen hat es unzutreffend angenommen, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit
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einer Berufung erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 600 € sei nicht erreicht.
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2. Die Beschwer eines Beklagten durch ein Urteil auf Feststellung der
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Nichtbeendigung eines Mietverhältnisses bestimmt sich gemäß § 8 ZPO nach
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dem Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Mietzinses (Senatsbeschluss vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21). Zutreffend und unangefochten ist das Berufungsgericht insoweit von einem Betrag
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von 390 € ausgegangen.
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Soweit das Berufungsgericht davon aber einen Abschlag von 50 % vornimmt, weil es sich lediglich um einen Feststellungsantrag handele, kann dem
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nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass bei positiven Feststellungsklagen
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ein Abschlag gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vorzunehmen ist. Der Abschlag beträgt regelmäßig 20 %; zweifelhafte Realisierbarkeit eines Anspruchs oder Unwahrscheinlichkeit des Schadenseintritts können einen höheren Abschlag rechtfertigen (Zöller/Herget ZPO 26. Aufl. § 3
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Rdn. 16 "Feststellungsklagen" mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Vornahme eines Abschlags hat ihren Grund darin, dass der Wert des positiven Feststellungsantrages regelmäßig unter demjenigen eines entsprechenden Zahlungsantrages liegt.
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3. Dieser Gesichtspunkt greift aber bei der Festsetzung der Beschwer
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nach § 8 ZPO nicht durch. Im Interesse der Vereinheitlichung und Vereinfa-
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chung der Wertbemessung hat der Gesetzgeber in § 8 ZPO - ebenso wie für
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die Bemessung des Gebührenstreitwerts in § 41 Abs. 1 GKG - ein sehr weites
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Anknüpfungsmerkmal gewählt ("Streit über Bestehen oder Dauer eines Mietoder Pachtverhältnisses"). Solche Streitigkeiten werden regelmäßig und typischerweise in Form von Feststellungsklagen ausgetragen (MünchKomm/
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Wöstmann ZPO 2. Aufl. § 8 Rdn. 11). Schon seinem Wortlaut nach zielt § 8
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ZPO in erster Linie auf Feststellungsklagen ab (BGH Beschluss vom 13. Mai
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1958 - VIII ZR 16/58 - NJW 1958, 1291). In Rechtsprechung und Schrifttum besteht deshalb Einigkeit, dass für die Bewertung eines Feststellungsantrages,
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der das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses zum Gegenstand hat, kein Abschlag vorzunehmen ist (BGH aaO; Zöller/Herget ZPO
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26. Aufl. § 8 Rdn. 5; Musielak/Heinrich ZPO 6. Aufl. § 8 Rdn. 3; Stein/Jonas
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ZPO 22. Aufl. § 8 Rdn. 18; MünchKomm/Wöstmann aaO). Der nach § 511
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Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von über
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600 € ist damit erreicht.
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4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte ihre
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Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet hat. Denn
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sie hat insoweit beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Über diesen Antrag wird das Berufungsgericht zunächst zu entscheiden
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haben (vgl. BGH Beschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH Report
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2004, 1102, 1103).
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Sprick
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Wagenitz
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Dose
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Vézina
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Klinkhammer
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Vorinstanzen:
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AG Lippstadt, Entscheidung vom 31.10.2007 - 26 C 414/07 LG Paderborn, Entscheidung vom 15.02.2008 - 1 S 137/07 -
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