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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 212/04
vom
23. Februar 2005
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des
16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. August 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 9.203 €
Gründe:
I.
Mit gerichtlichem Vergleich vom 7. Juli 1988 verpflichtete sich der geschiedene Ehemann der Gläubigerin, an diese ab Juni 1988 monatlich
1.500 DM Unterhalt zu zahlen.
Nach dem Tod des Unterhaltsschuldners beantragte die Gläubigerin, ihr
eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs gegen die Erben des Unterhaltsschuldners zu erteilen. Das Familiengericht wies diesen Antrag zurück. Die
dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin, der das Familiengericht nicht
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abhalf, wurde vom Beschwerdegericht als sofortige Erinnerung behandelt und
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der
Gläubigerin.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen, weil es der Auffassung war, der Unterhaltsvergleich könne nicht gegen
die Erben des Unterhaltsschuldners umgeschrieben werden. Die Erben seien
insoweit nicht Rechtsnachfolger des Schuldners; vielmehr habe die Gläubigerin
gemäß § 1586 b BGB einen eigenständigen Unterhaltsanspruch gegen die Erben. Wegen dieser in der Rechtsprechung und in der Literatur umstrittenen
Frage hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Der Senat hat diese Grundsatzfrage durch Beschluß vom 4. August 2004
(- XII ZB 38/04 - FamRZ 2004, 1546 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), den das Oberlandesgericht im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung
noch nicht berücksichtigen konnte, dahin entschieden, daß ein Unterhaltstitel,
so auch ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich, gegen die Erben des Schuldners
umgeschrieben werden kann. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
Der Senat ist jedoch zu einer eigenen Entscheidung nicht in der Lage, weil das
Oberlandesgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - zu den weiteren Vorausset-
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zungen einer Umschreibung nach § 727 ZPO keine Feststellungen getroffen
hat.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose