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2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 197/18
vom
17. Oktober 2018
in der Betreuungssache
ECLI:DE:BGH:2018:171018BXIIZB197.18.0
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2018 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und
Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 werden der Staatskasse auferlegt.
Wert: 5.000 €
Gründe:
1
Nachdem die Betroffene gestorben ist und sich das Betreuungsverfahren
damit erledigt hat, ist auf Anregung des Rechtsbeschwerdeführers noch über
die Kosten zu entscheiden.
2
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 25 Abs. 2 GNotKG.
3
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 307
FamFG. Es besteht Anlass, der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten
des Beteiligten zu 2 aufzuerlegen. Dessen Rechtsbeschwerde hätte schon deshalb Aussicht auf Erfolg gehabt, weil die Instanzgerichte der Betroffenen
entgegen § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG keinen Verfahrenspfleger bestellt
haben, obwohl das Amtsgericht die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt hatte, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung der Betroffenen umfasste (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August
2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 6 f. mwN). Dass ein Interesse
-3-
der Betroffenen an der Bestellung eines Verfahrenspflegers offensichtlich nicht
besteht, hat das Landgericht nicht festgestellt.
Dose
Günter
Guhling
Nedden-Boeger
Krüger
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 01.03.2018 - 28 XVII 1219/17 LG Würzburg, Entscheidung vom 26.03.2018 - 3 T 614/18 -