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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 39/15
vom
4. März 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:040316BXIZR39.15.0
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias
sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Korrespondenzanwalts der Klägerin
wird
die
Festsetzung
des
Streitwerts
im
Beschluss
vom
27. Oktober 2015 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) geändert:
Der Streitwert wird auf bis zu 140.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der zwischen den Parteien
geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist und dass die Klägerin der Beklagten aus dem Kredit nur noch die Zahlung von 70.945,62 € schuldet. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit des Darlehens bestellte
Grundschuld über 88.000 € Zug um Zug gegen Zahlung von 70.945,62 € zu
erteilen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte
zurückgenommen.
2
2. Der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist, richtet sich nach der Hauptforderung,
die die Klägerin gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt außer Betracht (Senat, Beschluss
-3-
vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 Rn. 6 ff.). Die Hauptforderung der Klägerin
auf
Rückzahlung
der
Zins-
und
Tilgungsleistungen
beträgt
unstreitig
38.902,12 €.
3
Neben diesem Wert hat die weitere Feststellung des Betrages, den die
Klägerin der Beklagten noch schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert.
4
Die Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat einen Wert von 88.000 €. Insoweit ist der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich. Ein geringerer Wert des belasteten Grundstücks (vgl. hierzu
BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 6 f.) ist nicht
festgestellt.
Ellenberger
Joeres
Menges
Matthias
Dauber
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.08.2013 - 37 O 10/11 KG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2014 - 24 U 169/13 -