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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XI ZB 6/04
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vom
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9. November 2004
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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ja
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BGHR:
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ja
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ZPO (1.1.2002) § 520 Abs. 2 Satz 2
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Die Einwilligung des Berufungsbeklagten in die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bedarf nicht der Schriftform, sondern kann vom Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich versichert werden.
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BGH, Beschluß vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04 - KG Berlin
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LG Berlin
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
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Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die
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Richter Dr. Appl und Dr. Ellenberger
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am 9. November 2004
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Dezember 2003 aufgehoben.
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Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur
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Begründung
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der
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Berufung
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gegen
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das Urteil
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der
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9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26. Juni
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2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
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Der Gegenstandswert beträgt 6.000 €.
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Gründe:
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I.
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Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat gegen das die Klage
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abweisende Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Auf
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seinen Antrag hat der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats des
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Kammergerichts
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die
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Begründungsfrist
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um
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einen
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Monat
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bis
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zum
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16. Oktober 2003 verlängert. Zugleich hat er darauf hingewiesen, daß
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eine weitere Verlängerung nur mit Einwilligung des Gegners, die dem
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Gericht vor Fristablauf schriftsätzlich vorliegen müsse, bewilligt werden
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dürfe. Am 16. Oktober 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin
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wegen
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Arbeitsüberlastung eine
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weitere
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Fristverlängerung
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bis zum
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23. Oktober 2003 beantragt und mitgeteilt, der gegnerische Prozeßbevollmächtigte habe dieser Verlängerung zugestimmt. Nach einem gerichtlichen Hinweis vom 17. Oktober 2003, daß die Frist ohne Vorlage der
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schriftsätzlichen Zustimmung der Gegenseite nicht verlängert werden
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könne, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten dem Gericht am
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20. Oktober 2003 schriftlich mitgeteilt, daß er einer Fristverlängerung bis
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zum 23. Oktober 2003 zustimme. Am 23. Oktober 2003 ist die Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen.
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Nachdem
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der
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Vorsitzende
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des
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zuständigen
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Zivilsenats
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am
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24. Oktober 2003 darauf hingewiesen hatte, daß die Begründungsfrist
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nicht verlängert werden könne, weil die schriftsätzliche Zustimmung der
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Gegenseite erst nach Ablauf der bisherigen Frist eingegangen sei, hat
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der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 29. Oktober 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten der beantragten Fristverlängerung am
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16. Oktober 2003 telefonisch zugestimmt habe. Die Vorlage der schriftlichen Zustimmung vor Fristablauf sei nicht erforderlich und vom Kammergericht in vergleichbaren früheren Fällen auch nie verlangt worden.
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Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbe-
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schwerde erstrebt die Klägerin die Aufhebung dieses Beschlusses und
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die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
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1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 522 Abs. 1
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Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Die Voraussetzungen des
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§ 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen
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die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22; Senat, Beschluß
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vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, NJW 2004, 2222, 2223), sind erfüllt. Die
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Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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Die Frage, ob die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO in schriftlicher Form erklärt und dem Gericht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zugehen muß, ist, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend
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macht, für eine Vielzahl von Verfahren bedeutsam und bedarf grundsätzlicher Klärung.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
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a) Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
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wesentlichen ausgeführt, die Begründungsfrist habe nicht über den
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16. Oktober 2003 hinaus verlängert werden können, weil die hierfür gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Einwilligung der Beklagten
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erst nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist bei Gericht einge-
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gangen sei. Die Einwilligung sei gemäß § 183 Satz 1 BGB eine vorherige
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Zustimmung und müsse dem Gericht vor Ablauf der Begründungsfrist in
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schriftlicher Form zugehen. Da hierauf bereits bei der Fristverlängerung
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bis zum 16. Oktober 2003 hingewiesen worden sei, könne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.
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b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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aa) Die Klägerin war ohne ihr Verschulden und das ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert, die Frist zur Begründung
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der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Ihr Prozeßbevollmächtigter durfte
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darauf vertrauen, daß seinem Verlängerungsantrag vom 16. Oktober
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2003 stattgegeben würde. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt erwarten kann, daß nach einer bereits bewilligten Fristverlängerung auch einem zweiten Antrag auf Fristverlängerung
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entsprochen wird, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend entschieden (vgl. Senat, Beschluß vom 6. November 2001 - XI ZB 14/01, BGHR
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ZPO § 233 Fristverlängerung 22; BGH, Beschluß vom 21. Februar 2000
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- II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947, 948). Sie bedarf auch hier keiner generellen Klärung, weil das Vertrauen des Prozeßbevollmächtigten der
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Klägerin auf die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung jedenfalls
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aufgrund der konkreten Umstände des Falles gerechtfertigt war. Der
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Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats des Kammergerichts hatte ihm
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gleichzeitig mit der ersten Fristverlängerung mitgeteilt, daß eine weitere
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Verlängerung die Einwilligung des Gegners voraussetze. Dies durfte der
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Prozeßbevollmächtigte so verstehen, daß der Vorsitzende bei der Ausübung seines Ermessens gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Falle der
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Einwilligung des Gegners keine besonderen Anforderungen an den zwei-
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ten Verlängerungsantrag stellen werde, wenn der Berufungskläger einen
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erheblichen Grund im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Fristverlängerung darlege. Das ist hier geschehen; der Berufungskläger hat
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mit Arbeitsüberlastung seines Prozeßbevollmächtigten einen erheblichen
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Grund für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen
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(vgl. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 520 Rdn. 8).
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bb) Daß der Vorsitzende bei der ersten Fristverlängerung die
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Rechtsauffassung vertreten hatte, die Einwilligung des Gegners müsse
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dem Gericht vor Fristablauf schriftsätzlich vorliegen, rechtfertigt keine
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andere Beurteilung. Da diese Ansicht unzutreffend war, durfte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gleichwohl erwarten, daß seinem Verlängerungsantrag entsprochen würde.
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Die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO bedarf nicht der
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Schriftform, sondern kann - wie im vorliegenden Fall geschehen - vom
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Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber
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dem Gericht anwaltlich versichert werden (Gerken, in: Wieczorek/
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Schütze, ZPO 3. Aufl. § 520 Rdn. 37, 41; a.A.: Rimmelspacher, in:
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MK/ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband § 520 Rdn. 11; Albers, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 520 Rdn. 11). Dies
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ergibt sich aus dem Wortlaut des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der, anders
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als § 566 Abs. 2 Satz 4 ZPO für die Einwilligung in die Sprungrevision,
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keine Schriftform verlangt. Die Schriftformbedürftigkeit des Verlängerungsantrages (BGHZ 93, 300, 303 f.) ist auf die Einwilligung nicht übertragbar. Der rechtzeitige Eingang eines Verlängerungsantrages oder einer Begründungsschrift hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft.
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Damit hierüber im Interesse der Rechtssicherheit Klarheit besteht, bedarf
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der Verlängerungsantrag der Schriftform (BGHZ 93, 300, 303). Die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat keine vergleichbare Bedeutung für den Eintritt der formellen Rechtskraft. Eine bewilligte Fristverlängerung ist auch dann wirksam, wenn die erforderliche Einwilligung
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nicht vorliegt (BGH, Beschluß vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03,
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NJW 2004, 1460, 1461). Hinzu kommt, daß das durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, S. 1887) eingeführte Einwilligungserfordernis die Voraussetzungen einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gegenüber der früheren Rechtslage ohnehin verschärft hat und die entsprechende Regelung für die Verlängerung der
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Revisionsbegründungsfrist (§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO) durch das
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1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2004,
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S. 2198) bereits wieder gelockert worden ist. Vor diesem Hintergrund
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besteht kein Anlaß, an die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO
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erhöhte Anforderungen zu stellen und sie als schriftformbedürftig anzusehen.
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c) Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben (§ 577
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Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis
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erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO)
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und gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.
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Nobbe
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Appl
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Mayen
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Ellenberger
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