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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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X ZR 174/04
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Verkündet am:
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6. Mai 2008
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Potsch
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter
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Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck
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und Gröning
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für Recht erkannt:
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Auf die Berufung der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen
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wird, wird das am 28. September 2004 verkündete Urteil des
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3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Das deutsche Patent 195 35 104 wird unter Abweisung der weitergehenden Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine
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Patentansprüche folgende Fassung erhalten:
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"1. Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor (10) auf einem Sparren (12) und Latten (14) aufweisenden Dach sowohl in In-Ziegel-Montage als auch in
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Auf-Ziegel-Montage mit einer sich zumindest annähernd
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über die Breite des Kollektors (10) erstreckenden Schiene
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(16) mit zwei Schenkeln (17, 17’), dadurch gekennzeichnet,
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dass die Schenkel (17, 17’) senkrecht auf der Dachebene
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stehend unterschiedlich hoch sind und einer der Schenkel
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(17) zur Halterung des Kollektors (10) und der andere
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Schenkel (17’) als Auflage für den Kollektor (10) dient, wobei die Schiene (16) einen im Wesentlichen U-förmigen
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Querschnitt hat mit einer Grundfläche (24) zwischen den
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Schenkeln (17, 17’), die direkt auf dem Dachsparren (12)
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befestigbar ist, der als Auflage für den Kollektor (10) dienende kürzere Schenkel (17’) eine Auflagefläche (26) für
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den Kollektor (10) aufweist, deren Abstand (x) von der
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Grundfläche (24) der Schiene (16) der Stärke einer Dachlatte entspricht, und wobei zumindest ein Schenkel (17, 17’)
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abgewinkelt ist.
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2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
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dass die Schiene (16) aus Stahl besteht.
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3. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
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dadurch gekennzeichnet, dass die Schiene (16) Langlöcher
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(28) aufweist.
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4. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
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dadurch gekennzeichnet, dass die Schiene (16) außenseitig
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einen Vorsprung (18) aufweist, der in eine Vertiefung am
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unteren Rand des Kollektors (10) eingreift.
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5. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
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dadurch gekennzeichnet, dass an dem zur Halterung des
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Kollektors (10) dienenden Schenkel (17a, 17b) eine Abwinkelung (18a, 18b) vorgesehen ist, die ungefähr die gleiche
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Länge wie eine parallel zur Dachebene vorstehende Wand
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(22a, 22b) des Kollektors (10) hat.
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6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch
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gekennzeichnet, dass die Schiene (16) bei Auf-Ziegel-
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Montage an einem stufenförmigen Halteeisen (34) befestigbar ist."
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Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Beklagte ist Inhaber des am 21. September 1995 angemeldeten
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deutschen Patents 195 35 104 (Streitpatents), das eine "Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Dach" betrifft und 11
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Patentansprüche umfasst. Die Patentansprüche 1, 2, 4, 5, 6, 7, 9 und 11 lauten
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nach Durchführung des Einspruchsverfahrens (die Orthographie ist an die neuen Regeln angepasst):
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"1. Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor (10) auf einem Sparren (12) und Latten (14) aufweisenden Dach mit einer sich zumindest annähernd über die Breite
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des Kollektors (10) erstreckenden Schiene (16) mit zwei
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Schenkeln (17, 17’), dadurch gekennzeichnet, dass die
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Schenkel (17, 17’) senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch sind und einer der Schenkel (17) zur Halterung des Kollektors (10) und der andere Schenkel (17’) als
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Auflage für den Kollektor (10) dient.
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2.
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Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
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der zur Halterung des Kollektors (10) dienende Schenkel (17)
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höher als der als Auflage für den Kollektor dienende Schenkel
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(17’) ist.
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4.
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Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Schiene (16) eine Auflagefläche (26) für den Kollektor (10) aufweist, deren Abstand (x)
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von der Grundfläche (24) der Schiene (16) der Stärke einer
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Dachlatte (14) entspricht.
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5.
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Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Schiene (16) aus Stahl besteht.
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6.
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Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Schiene (16) Langlöcher (28)
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aufweist.
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7.
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Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Schiene (16) außenseitig einen Vorsprung (18) aufweist, der in eine Vertiefung am unteren Rand des Kollektors (10) eingreift.
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9.
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Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass an dem zur Halterung des Kollektors (10) dienenden Schenkel (17a, 17b) eine Abwinkelung
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(18a, 18b) vorgesehen ist, die ungefähr die gleiche Länge wie
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eine parallel zur Dachebene vorstehende Wand (22a, 22b)
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des Kollektors (10) hat.
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11. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Schiene (16) bei Auf-Ziegel-Montage
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an einem stufenförmigen Halteeisen (34) befestigbar ist."
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Wegen der weiteren Patentansprüche wird auf die Patentschrift des
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Streitpatents verwiesen.
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Die Klägerin hat geltend gemacht, dass das Streitpatent gegenüber umfangreichem Stand der Technik, darunter dem OBO-Bettermann-Katalog "Verbindungs- und Befestigungs-Systeme" (November 1994), nicht patentfähig sei.
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Sie hat beantragt, das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Hilfsweise hat er das Streitpatent mit
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folgender Fassung des Patentanspruchs 1 (Einfügungen unterstrichen) sowie
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mit den auf diesen rückbezogenen Patentansprüchen 2, 4, 5, 6, 7, 9 und 11 (in
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neuer Nummerierung als Patentansprüche 2 bis 8) und weiter hilfsweise in der
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Fassung nach dem als Verwendungsanspruch formulierten Hilfsanspruch II verteidigt:
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"1. Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor (10) auf einem Sparren (12) und Latten (14) aufweisenden Dach mit einer sich zumindest annähernd über die Breite
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des Kollektors (10) erstreckenden Schiene (16) mit zwei
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Schenkeln (17, 17’), dadurch gekennzeichnet, dass die
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Schenkel (17, 17’) senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch sind und einer der Schenkel (17) zur Halterung des Kollektors (10) und der andere Schenkel (17’) als
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Auflage für den Kollektor (10) dient, [und] wobei die Schiene
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(16) einen im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt hat mit einer Grundfläche (24) zwischen den Schenkeln (17, 17’), die direkt auf dem Dachsparren befestigbar ist, wobei zumindest ein
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Schenkel (17, 17’) angewinkelt ist."
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Das Patentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der weitergehenden Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es ihm die Fassung
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nach Hilfsantrag I gegeben hat.
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Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung
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des Streitpatents unter Abänderung des angefochtenen Urteils. Sie stützt sich
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zusätzlich zu den schon in erster Instanz genannten Entgegenhaltungen auf
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behauptete offenkundige Vorbenutzungen von Montagevorrichtungen für Sonnenkollektoren durch die I.
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Solar AG seit 1993 und die mit verschiede-
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nen Unternehmensveröffentlichungen (insbesondere Anl. E3 bis E5) unterlegte
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Vorbenutzung der S.
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Ltd. seit 1976 sowie auf weitere Do-
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kumente aus dem Stand der Technik, darunter den OBO-Bettermann-Katalog
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"Verbindungs- und Befestigungs-Systeme" (November 1994). Die Anschlussberufung des Beklagten, mit der dieser die vollständige Abweisung der Nichtigkeitsklage begehrt hat, hat der Senat als unzulässig verworfen (Sen.Beschl. v.
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5.7.2005 - X ZR 174/04, GRUR 2005, 888 - Anschlussberufung im Patentnichtigkeitsverfahren); die Kostenentscheidung hat er dabei der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Beklagte tritt im Übrigen dem Rechtsmittel entgegen und
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verteidigt hilfsweise das Streitpatent mit seinem ersten Hilfsantrag in der aus
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der Urteilsformel ersichtlichen Fassung, nach seinem zweiten Hilfsantrag mit
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weiteren einschränkenden Merkmalen.
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Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. C.
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ein
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schriftliches
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Gutachten
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W.
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,
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erstattet,
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das
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er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
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Entscheidungsgründe:
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Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin führt unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Nichtigerklärung des Streitpatents über die Fassung der
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angegriffenen Entscheidung hinaus; soweit es der Beklagte mit seinem in der
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Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag I verteidigt, bleibt es demgegenüber
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ohne Erfolg. Über den engeren Hilfsantrag II des Beklagten braucht deshalb
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nicht entschieden zu werden. Dabei beschränkt sich die Sachprüfung, nachdem
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der Beklagte die Entscheidung des Bundespatentgerichts nicht wirksam angefochten hat, auf die Fassung des Patents, die das Bundespatentgericht ihm gegeben hat; die erteilte Fassung dieses Schutzrechts steht nicht mehr zur Überprüfung (Sen.Urt. v. 22.2.2000 - X ZR 111/98, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, Bd. 3, S. 470, 476, 485 - Positionierverfahren; vgl.
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BGH, Urt. v. 21.10.1952 - I ZR 106/51, GRUR 1953, 86 re. Sp. - Schreibhefte II;
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RG GRUR 1944, 122, 123 - Transformatorkühler; Rogge in Benkard, PatG
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GebrMG, 10. Aufl. 2006, § 22 PatG Rdn. 52).
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I. 1. Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 in dessen im Berufungsverfahren zur Überprüfung stehender Fassung, die er durch das angefochtene Urteil erhalten hat, eine Vorrichtung "zum Montieren von zumindest
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einem Sonnenkollektor" (d.h. eine Vorrichtung, auf die ein oder mehrere Sonnenkollektoren montiert werden können), auf einem Dach. Die Beschreibung
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des Streitpatents bezeichnet derartige Vorrichtungen als aus der US-Patentschrift 4 336 413 bekannt. Dort seien die zur Befestigung von Paneelen die-
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nenden Schienen U-förmig und die Schenkel des U erstreckten sich parallel zur
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Dachebene. U-förmige Abschnitte der Schienen senkrecht zur Dachebene dienten der wasserdichten Verbindung zweier benachbarter Paneele (Beschr. Sp. 1
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Z. 3 - 13). In der Praxis werde zwischen den Montagetechniken der In-ZiegelMontage mit Integration der Kollektoren in die Dachziegelfläche und der AufZiegel-Montage unterschieden, bei der die Kollektoren über den Dachziegeln
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montiert würden. Hierfür würden üblicherweise unterschiedliche Vorrichtungen
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verwendet, was die Lagerhaltung erschwere. Hausdächer wiesen in aller Regel
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Dachsparren (d.h. in Richtung der Dachschräge verlaufende Balken) und Dachlatten auf, wobei die Stärke der Dachlatten regelmäßig 24 mm betrage. Bei allen bekannten Montageeinrichtungen seien zusätzliche Halterungen für den
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Kollektor wie Haltekrallen erforderlich (Beschr. Sp. 1 Z. 61 - 65).
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2. Durch das Streitpatent soll eine Vorrichtung zur Montage von Sonnenkollektoren bereitgestellt werden, die mit wenig Materialaufwand kostengünstig
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hergestellt werden kann, eine einfache und wenig aufwändige Montage ermöglicht, eine gute Stabilität aufweist und sowohl für die In-Ziegel-Montage wie für
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die Auf-Ziegel-Montage verwendet werden kann (vgl. Beschr. Sp. 1 Z. 66 Sp. 2 Z. 7).
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3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 in der Fassung, die er durch das Bundespatentgericht erhalten hat, eine Vorrichtung zum Montieren von zumindest
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einem Sonnenkollektor (10) auf einem Sparren (12) und Latten (14) aufweisenden Dach,
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(1) die eine Schiene (16) aufweist, die
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(2) sich zumindest annähernd über die Breite des Kollektors erstreckt,
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(3) einem im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt hat
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(4) mit zwei Schenkeln (17, 17’), die
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(4.1) senkrecht auf der Dachebene stehend
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(4.2) unterschiedlich hoch sind und
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(4.3) von denen einer (17) zur Halterung des Kollektors und
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(4.4) der andere (17’) als Auflage für den Kollektor dient,
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(4.5) wobei zumindest ein Schenkel abgewinkelt ist, und wobei
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(5) die Grundfläche (24) der Schiene zwischen den zwei Schenkeln direkt auf dem Dachsparren befestigt werden kann.
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4. Einen schematischen Teilschnitt durch eine patentgemäße Vorrichtung
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zur In-Ziegel-Montage zeigt die verkleinert wiedergegebene Figur 1 des Streitpatents:
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II. 1. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1, wie er vom
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Bundespatentgericht als schutzfähig angesehen wurde, war durch die u.a. in
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dem dem Bundespatentgericht noch nicht vorliegenden Prospekt (Anl. E4) "Solahart Streamline" der S. W. H.
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Ltd. in P. , W.
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, im
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Jahr 1986 sowie in den Anl. E3 und E5 vorbeschriebenen Schiene zum Befestigen von solaren Heißwassersystemen jedenfalls für den Fachmann, einen
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Ingenieur oder erfahrenen Techniker, der mit der Entwicklung und Montage von
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Sonnenkollektoranlagen vor allem in der mittelständischen Wirtschaft befasst
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war, nahegelegt. Die Vorveröffentlichung dieses Prospekts wie auch der beiden
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anderen Prospekte Anl. E3 (1994) und E5 (Información tecnica e instalación
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manual Solahart, Januar 1986) ist durch die Druckdaten für den Senat überzeugend belegt und steht im Übrigen auch nicht im Streit. Der Prospekt zeigt
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eine Schiene in dem durch das Streitpatent beschriebenen Einsatz, die mit
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Ausnahme des Merkmals (5) alle Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der Fassung, wie sie vor dem Bundespatentgericht Bestand hatte,
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aufweist. Die gezeigte Schiene (Merkmal 1) erstreckt sich nämlich über mehr
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als die Breite des Kollektors (Zeichnung Seite 6; Merkmal 2), hat einen Querschnitt, der zwischen dem längeren Schenkel und dem diesem am nächsten
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liegenden der kürzeren Schenkel einen im Wesentlichen U-förmigen Abschnitt
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aufweist (Komponentenliste S. 4, Collector rail 1840; Merkmal 3), und zwar mit
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drei und damit auch mit zwei Schenkeln (ebenda; Merkmal 4), die senkrecht auf
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der Dachebene stehen und unterschiedlich hoch sind (Diagramm S. 6; Merkmale 4.1 und 4.2), von denen der längere zur Halterung des Kollektors und die
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beiden kürzeren als Auflage für den Kollektor dienen (Merkmale 4.3, 4.4). Dies
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ist zwar in der Anl. E4 nicht deutlich zu sehen, wird jedoch in der ersichtlich die
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gleiche Montagevorrichtung zeigenden Anl. E5, S. 58 ("Detalle de la sujectión
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del colector") deutlich gezeigt. Die Anwinklung eines Schenkels, und zwar des
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längeren, ist in Anl. E4, S. 4, Collector rail 1840, deutlich erkennbar (Merkmal
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4.5). Dass die Grundfläche der Schiene zwischen den zwei Schenkeln auch
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direkt auf dem Dachsparren befestigt werden kann, wird allerdings nicht gezeigt, eine Befestigungsmöglichkeit etwa durch Bohrungen zu schaffen, durch
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die die Schiene am Sparren festgeschraubt werden kann, setzt jedoch nicht
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mehr als einfache, dem Fachmann geläufige Überlegungen voraus, nachdem
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die Befestigung nach Anl. E4 über eine Lasche an dem Befestigungsstreifen
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(Collector straps) 0847 (S. 4) erfolgt (Merkmal 5).
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2. a) Dagegen ist die nunmehr mit Hilfsanspruch I verteidigte Fassung
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des Patentanspruchs 1 schutzfähig. In diese Fassung sind zunächst die beiden
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Möglichkeiten des Einbaus in In-Ziegel-Montage und Auf-Ziegel-Montage aufgenommen. Dies ist allerdings im Fall des Erzeugnisschutzes zunächst nur
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dann von Bedeutung, wenn und soweit es sich auf die räumlich-körperliche
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Ausgestaltung der Schiene auswirkt (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 1.4.2008
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- X ZR 29/04, Umdruck S. 12), es sich mithin nicht um bloße, für sich nicht
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schutzbegrenzende Zweckangaben handelt (Sen. BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; vgl. schon Sen.Urt. v. 7.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR
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1979, 149, 151 - Schießbolzen). Dies ist, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, insoweit der Fall, als die In-Ziegel-Montage zur Folge hat, dass der als
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Auflage für den Kollektor dienende Schenkel eine Auflagefläche aufweisen
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muss, die von der Grundfläche in Dachlattenstärke beabstandet ist. Dies kommt
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in dem zusätzlichen Merkmal,
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(3.1) dass der als Auflage für den Kollektor (10) dienende kürzere
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Schenkel (17’) eine Auflagefläche (26) für den Kollektor (10)
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aufweist, deren Abstand (x) von der Grundfläche (24) der
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Schiene (16) der Stärke einer Dachlatte entspricht,
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zum Ausdruck. Dieses Merkmal ist in dem erteilten Patent (Patentanspruch 4)
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enthalten, und in den ursprünglichen Unterlagen (ebenfalls in Patentanspruch
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4) als zur Erfindung gehörend offenbart. Zwar besagt es nur, dass der Abstand
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der Stärke einer Dachlatte entsprechen soll. Diese Stärke ist auch im Patentanspruch nicht definiert, ergab sich zum Anmeldetag aber daraus, dass übliche
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Dachlatten damals entweder 24 mm oder 30 mm oder 40 mm stark waren. Auf
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diese Stärken muss der Abstand nach dem verteidigten Patentanspruch eingestellt sein. Zwar sind auch noch andere Möglichkeiten denkbar, mit denen der
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In-Ziegel-Einbau ermöglicht werden kann, wie das Einbringen einer Zwischen-
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latte. Dies wird jedoch schon von dem zusätzlichen Merkmal (3.1) nicht erfasst.
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Diese Abstandsvorgabe ermöglicht es auf einfache Weise, ein und dieselbe
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Schiene nicht nur für die Auf-Ziegel-Montage, sondern - und zwar ohne zusätzlichen Aufwand und Gefahren für den Halt der Schiene - auch für die In-ZiegelMontage nutzbar zu machen. Der Stand der Technik bot hierfür keine Anregung. Das gilt nicht nur für die vorgenannten "Solahart"-Unterlagen (insbesondere die Anlagen E3, E4 und E5), sondern auch für die bekannte und mit Ausnahme des oben beschriebenen Merkmals 3.1 alle Sachmerkmale erfüllende
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(wenn auch für die Kollektorenmontage nicht vorgesehene), allerdings eine für
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die In-Ziegel-Montage nicht geeignete Dimensionierung aufweisende Schiene
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des OBO-Bettermann-Katalogs (S. 122), die die Katalogabbildung wie folgt
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zeigt:
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wie auch für die weiteren von der Klägerin genannten Dokumente, die von der
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Lösung des Streitpatents insgesamt weiter ab liegen.
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b) Mit Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I werden auch
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die mit diesem Patentanspruch verteidigten, weitere Ausgestaltungen darstellenden Patentansprüche 2 bis 6 durch die Schutzfähigkeit dieses Patentanspruchs in seiner hilfsweise verteidigten Fassung getragen.
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III. Die Kostenentscheidung, die auch die Entscheidung über die bereits
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als unzulässig verworfene Anschlussberufung erfasst, beruht auf § 121 Abs. 2
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Satz 2 PatG i.V.m. §§ 91, 92, 97 ZPO. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass
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über die Anschlussberufung nicht mündlich verhandelt worden ist. Er hat im
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Rahmen der für die Entscheidung gegebenenfalls heranzuziehenden Billigkeitsgesichtspunkte (§ 121 Abs. 2 Satz 2 PatG) weiter berücksichtigt, dass sich
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die Zurückweisung der Anschlussberufung auf den Verletzungsstreit nicht ausgewirkt haben dürfte; soweit dies der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in vollem Umfang entsprechen sollte (Beschl. des früheren
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I. Zivilsenats vom 11.10.1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79), könnte er an dieser nicht festhalten. Schließlich hat er berücksichtigt, dass sich sein Ergebnis
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gegenüber dem Ergebnis, das das Bundespatentgericht gefunden hat, eher als
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korrigierende Verdeutlichung als als eine substantielle Abweichung darstellt. All
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dies lässt eine von der Entscheidung erster Instanz abweichende Kostenentscheidung nicht als veranlasst erscheinen.
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Melullis
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Keukenschrijver
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Meier-Beck
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Mühlens
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Gröning
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Vorinstanz:
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Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.09.2004 - 3 Ni 50/02 -
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