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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 228/05
vom
14. Juni 2005
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck,
Asendorf und Dr. Kirchhoff
am 14. Juni 2005
beschlossen:
Der Gerichtsstandsbestimmungsantrag sowie die weiteren Anträge
vom 8. Juni 2005 werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 20.000,-- € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Schuldner in beim Amts- und Landgericht
Freiburg anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren. Mit der Begründung, die
"gesamte Freiburger Justiz (sei) befangen", begehrt der anwaltlich vertretene
Antragsteller die Bestimmung eines anderen zuständigen Gerichts. Ferner sollen zwei Zwangsversteigerungsverfahren "gemäß § 96 ZVG" mit verschiedenen
Anordnungen "in den alten Stand zurückversetzt" sowie "im Wege der einstweiligen Verfügung" Widersprüche im Grundbuch von Freiburg eingetragen werden.
-3-
II.
Die Anträge sind mangels Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs
sämtlich unzulässig.
Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren entscheidet der Bundesgerichtshof grundsätzlich nur im Divergenzfalle auf Vorlage des an sich zuständigen Oberlandesgerichts (§ 36 Abs. 2, 3 ZPO). Eine unmittelbare Anrufung des
Bundesgerichtshofs durch die Parteien scheidet deshalb aus (Sen.Beschl. v.
30.4.2002 - X ARZ 59/02).
Ob eine originäre Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 36
Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Betracht käme, wenn sämtliche Richter eines zuständigen
Oberlandesgerichts in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert wären, kann dahinstehen. Denn ein
solcher - kaum denkbarer - Fall liegt nicht vor und ergibt sich insbesondere
nicht aus dem pauschalen Befangenheitsvorwurf des Antragstellers gegenüber
der "Freiburger Justiz".
Für die weiterhin begehrten gerichtlichen Maßnahmen ist eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.
-4-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwen-
dung des § 91 Abs. 1 ZPO.
Melullis
Keukenschrijver
Meier-
Beck
Asendorf
Kirchhoff