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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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VIII ZR 109/14
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Verkündet am:
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25. März 2015
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Vorusso,
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Justizhauptsekretärin
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 25. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin
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Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
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des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. März
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2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. April
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2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil
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der Beklagten erkannt worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
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an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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1
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Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, versorgte die Beklagte, eine aus den Eigentümern von 24 privat genutzten Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft, auf der Grundlage eines am
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27./30. Juni 1995 mit der Rechtsvorgängerin der Muttergesellschaft der Klägerin geschlossenen, durch eine Zusatzvereinbarung vom 8./9. November 2000
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geänderten Sondervertrags leitungsgebunden mit Erdgas. Bei Abschluss des
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Vertrages und der Zusatzvereinbarung war die Beklagte durch eine gewerbliche
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Hausverwaltungsgesellschaft vertreten.
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Der Gaslieferungsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:
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"§ 4 Preise und Preisänderungen
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[1] Für die Bereithaltung und Lieferung des Erdgases zahlt der Kunde einen Jahresleistungspreis und einen Arbeitspreis.
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[…]
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[3] Der Basis-Arbeitspreis (AP0) beträgt ab 20 Wohneinheiten für Raumheizung
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mit Warmwasserbereitung
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3,00 Pf/kWh
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ohne Warmwasserbereitung
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3,10 Pf/kWh
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Der jeweilige AP0 erhöht sich um die jeweils geltende
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Mineralölsteuer gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 3a aa) Mineralölsteuergesetz (Erdgassteuer) Stand 01.07.1991
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Preisabschlag, zur Zeit
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0,36 Pf/kWh
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0,16 Pf/kWh
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H. [= Rechtsvorgängerin der Muttergesellschaft der Klägerin] behält
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sich das Recht vor, den Preisabschlag ohne Angabe von Gründen zu
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widerrufen. Die Regelung des Preisabschlages kommt nicht mehr zur
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Anwendung, wenn die Erdgassteuer entfallen oder reduziert werden
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sollte.
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Der Arbeitspreis (AP1) ändert sich wie folgt:
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AP1 = AP0 + 0,09133 (HEL - 34,42 DM/hl)
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In der Änderungsklausel bedeuten:
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HEL
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=
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Preis leichtes Heizöl, veröffentlicht vom Statistischen
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Bundesamt in der Fachserie 17, Reihe 2; Preise
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und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise); 3 Erzeugerpreise ausgewählter gewerblicher Produkte; Warenbezeichnung leichtes Heizöl
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in DM/hl bei Lieferung in TKW an Verbraucher, 4050 hl pro Auftrag (einschließlich Mineralölsteuer und
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EBV), frei Verbraucher, für den Berichtsort Hamburg.
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[4] Etwaige Änderungen der Preise nach […] [3] werden jeweils zum und
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mit Wirkung ab 1. Oktober eines Jahres vorgenommen.
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Als Folgewert gilt:
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der Durchschnitt aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten
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Werten für das 2. Halbjahr des vorhergegangenen Kalenderjahres sowie
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der Durchschnitt aus den veröffentlichten Werten für das 1. Halbjahr des
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laufenden Kalenderjahres.
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[…]
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[6] Bei Vertragsbeginn gelten die Folgewerte der letzten vorhergehenden
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Preisüberprüfung.
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[…]"
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3
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Die Zusatzvereinbarung der Parteien enthält unter anderem folgende
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Regelung:
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"1. Der in § 4 [3] genannte Preisabschlag beträgt ab 01.10.2000 0,46 Pf/kWh
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… [H. ] behält sich das Recht vor, diese Preisabschlagsregelung anzupassen, wenn der Steuersatz für Erdgas (zzt. 0,68 Pf/kWh) entfallen oder
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reduziert werden sollte.
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[2.] Der § 4 [4] erhält ab 01.04.2001 folgende Fassung:
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Etwaige Änderungen der Preise nach […] [3] werden halbjährlich vorgenommen. Die Änderungszeitpunkte sind jeweils der 1. April und 1. Oktober. Der sich ergebende Preis wird vom jeweiligen Änderungszeitpunkt ab
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berechnet. Als Folgewert für HL werden zugrunde gelegt
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bei Preisänderungen zum 1. April
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Durchschnittspreis leichtes Heizöl aus den veröffentlichten Werten für das
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2. Halbjahr des vorhergegangenen Kalenderjahres.
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bei Preisänderungen zum 1. Oktober
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Durchschnittspreis leichtes Heizöl aus den veröffentlichten Werten für das
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1. Halbjahr des laufenden Kalenderjahres.
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[…]
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Alle übrigen Bestimmungen des Erdgaslieferungsvertrages gelten unverändert weiter."
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Die Klägerin legte den Abrechnungen ihrer Gaslieferungen jeweils den
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auf der Grundlage von § 4 des Gaslieferungsvertrags und der Zusatzvereinbarung errechneten Arbeits- und Jahresleistungspreis zugrunde. Die Beklagte
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glich die Abrechnungen aus und widersprach den Preiserhöhungen der Klägerin erstmals mit Schreiben vom 29. September 2004, indem sie unter anderem
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die mangelnde Billigkeit der Preiserhöhungen rügte und ankündigte, Zahlungen
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künftig nur unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu leisten. Mit Schreiben vom 23. Januar 2006, 8. Februar 2007, 6. Februar 2008,
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11. September 2009 und 7. Januar 2010 widersprach die Beklagte auch späteren Preiserhöhungen. Sie beglich die Abrechnungen der Klägerin seither lediglich auf der Grundlage des vor dem 1. Oktober 2004 geltenden Arbeitspreises
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(2,8561 ct/kWh) und Jahresleistungspreises (3,25 €/kWh/h).
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Das Vertragsvertragsverhältnis endete zum 30. September 2009 aufgrund einer Kündigung der Klägerin.
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Die Beklagte hält die Preisanpassungsregelung für unwirksam.
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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine Restzahlung von 79.765,50 €
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nebst Zinsen für Ihre Gaslieferungen im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum
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30. September 2009. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Während des
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Berufungsverfahrens hat die Beklagte hilfsweise - für den Fall der Zurückweisung der von der Klägerin eingelegten Berufung - Widerklage auf Rückzahlung
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vermeintlich überzahlter Gasentgelte erhoben, die sie auf der Grundlage der
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vertraglich vereinbarten Basispreise und unter Berücksichtigung der teilweise
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eingetretenen Verjährung mit 30.540,75 € beziffert.
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Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage bis
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auf eine Herabsetzung der Zinshöhe von 8 % auf 5 % stattgegeben. Mit ihrer
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vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung
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des erstinstanzlichen Urteils und verfolgt ihr Hilfswiderklagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Klägerin stehe gemäß § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem
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Sondervertrag für Erdgaslieferung und § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG für den Zeitraum 1. April 2004 bis 30. September 2009 noch ein restlicher Kaufpreisanspruch in Höhe von 79.765,50 € zu.
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Die Regelung in § 4 des Sondervertrags sei unter Berücksichtigung der
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vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08 (NJW
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2010, 2793) aufgestellten Grundsätze nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
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wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
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Die Klausel sei auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen einer
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unangemessenen Benachteiligung der Beklagten unwirksam. Anders als vom
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Landgericht angenommen, komme eine Überprüfung der Klausel gemäß § 307
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Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Betracht, da die Klausel gemäß § 307 Abs. 3 BGB
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als Preishauptabrede von einer Inhaltskontrolle ausgenommen sei.
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Die Klausel sei auch nicht als Preisbestimmung deshalb unwirksam, weil
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der Arbeitspreis an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl geknüpft werde. In-
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soweit könne nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeit entsprechender Klauseln bei der Anwendung der Inhaltskontrolle nach
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§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückgegriffen werden. Es sei gerade das Wesen
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der Vertragsautonomie, dass an die Vereinbarung eines Preises andere Anforderungen als an Klauseln zu stellen seien, die der AGB-Kontrolle unterlägen.
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Die Klausel könne daher nur gemäß § 138 BGB unwirksam sein, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestünden.
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Der Zinsausspruch folge aus § 291 BGB in Verbindung mit § 696 Abs. 3
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ZPO, jedoch nur in der Höhe gemäß § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte sei Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB. Dies habe bereits das Landgericht überzeugend festgestellt. Der Bundesgerichtshof habe durch Beschluss vom 2. Juni
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2005 die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht
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(BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154). Es sei überzeugend, entsprechend der Einstufung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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im Falle des Zusammenschlusses zu privaten Zwecken (BGH, Urteil vom 23.
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Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80) auch im Falle einer privaten Wohnungseigentümergemeinschaft die Verbrauchereigenschaft weiter anzunehmen. Die einzelnen Wohnungseigentümer würden nicht durch ihren Zusammenschluss oder durch die Wahl einer professionellen Verwaltung gewerblich
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tätig. Sie seien auch nicht weniger schutzbedürftig. Es sei nicht ersichtlich, dass
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vorliegend überwiegend eine gewerbliche Tätigkeit in Form des Haltens der
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Immobilie gegeben sei.
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Da die Berufung nicht zurückgewiesen worden sei, sei über die nur für
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diesen Fall erhobene Widerklage nicht zu entscheiden.
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II.
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden
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Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann
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der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf
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Zahlung restlichen Entgelts für die im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten
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Erdgaslieferungen nicht bejaht werden. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, verkannt, dass die Regelung in § 4 Abs. 3 des Sondervertrags, auf deren Grundlage die Klägerin die Gaslieferungen gegenüber der Beklagten abgerechnet hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, soweit sie auch künftige Preisänderungen betrifft.
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1. Bei den Bestimmungen in § 4 des Sondervertrags handelt es sich
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nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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2. Die für die streitgegenständliche Gasabrechnung relevanten Vertragsbestimmungen genügen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt
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hat, den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3
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Satz 2 BGB). Dies gilt insbesondere für die in § 4 Abs. 3 des Sondervertrags
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enthaltene Berechnungsformel und die sie erläuternden und modifizierenden
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Regelungen innerhalb des Sondervertrags sowie der Zusatzvereinbarung. Denn
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ihr Regelungsgehalt, also die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie
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der Änderung des Arbeitspreises, ist aus sich heraus klar und verständlich (vgl.
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Senatsurteil vom heutigen Tage, VIII ZR 243/13, zur Veröffentlichung in BGHZ
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bestimmt, unter II 2, sowie Senatsurteile vom 17. September 2014 - VIII ZR
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258/13, NJW 2014, 3508 Rn. 16; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ
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201, 230 Rn. 13, und VIII ZR 116/13, VersorgW 2014, 212 Rn. 16 f.; jeweils zu
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vergleichbaren Preisanpassungsklauseln).
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3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die in § 4
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Abs. 3 des Sondervertrags enthaltene Berechnungsformel, soweit sie künftige
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Veränderungen des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises zum Gegenstand hat, aber einer über das Transparenzgebot hinausgehenden Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist insoweit nicht gemäß § 307
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Abs. 3 Satz 1 BGB einer weiter gehenden Inhaltskontrolle entzogen.
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Denn wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat,
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handelt es sich bei derartigen Bestimmungen hinsichtlich künftiger Preisänderungen um kontrollfähige Preisnebenabreden und nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige
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Preishauptabrede (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO
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Rn. 14 ff., und VIII ZR 116/13, aaO Rn. 18 ff.; vom 17. September 2014
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- VIII ZR 258/13, aaO Rn. 17 ff., sowie Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR
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243/13, aaO unter II 3; jeweils mwN).
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4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus
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anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Denn die in § 4 Abs. 3 des Sondervertrags enthaltene Berechnungsformel hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307
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Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit sie dieser nach den vorstehend genannten Maßstäben unterliegt, nicht stand, da sie die Beklagte unangemessen benachteiligt.
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a) Für Gaslieferungsverträge mit Verbrauchern hat der Senat entschieden, dass Spannungsklauseln der vorliegenden Art, nach denen sich der Arbeitspreis für Gas entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert,
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wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 25, 32, 36 ff.,
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und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 32, 36 ff.). Ein berechtigtes Interesse
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an der Verwendung derartiger Spannungsklauseln gegenüber Verbrauchern hat
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der Senat in diesen Entscheidungen nur anerkannt, wenn sie gewährleisten,
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dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt und es sich damit um eine Bezugsgröße handelt, die
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den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann (Senatsurteile vom 24. März 2010
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- VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38). Diese Voraussetzungen hat der Senat bei einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel in einem
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Verbrauchervertrag verneint, weil die erforderliche Prognose, dass sich der
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Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt, bereits daran scheitert, dass ein - durch
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eine Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas damals nicht feststellbar war (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 31,
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und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 39; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO
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Rn. 40).
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Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat inzwischen entschieden hat, allerdings nicht auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar. Dort
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hält eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich
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der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für
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Heizöl ändert, der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand (Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 41 ff., und VIII ZR
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116/13, aaO Rn. 39; vgl. Kühne, NJW 2014, 2714).
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b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hält die in § 4 Abs. 3 des Sondervertrags enthaltene Preisregelung im Streitfall einer Inhaltskontrolle, soweit
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sie ihr unterliegt, nicht stand. Denn für eine gemäß § 310 Abs. 1 BGB gebotene
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Berücksichtigung der im unternehmerischen Geschäftsverkehr geltenden Besonderheiten ist vorliegend kein Raum, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts es sich bei sämtlichen Mitgliedern der Beklagten um natürliche
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Personen handelt, die das Wohnungseigentum zu rein privaten Zwecken halten. Die Beklagte ist mithin im Rahmen des § 13 BGB einer natürlichen, private
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Zwecke verfolgenden Person gleichzustellen und deshalb nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, sondern als Verbraucher im Sinne des § 13
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BGB anzusehen.
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aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur ist allerdings umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen Wohnungseigentümergemeinschaften als Verbraucher oder Unternehmer anzusehen sind (zum
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Meinungsstand Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 243/13, aaO unter
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II 4 b bb mwN).
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bb) Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (VIII ZR 243/13,
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aaO unter 4 b cc mwN) näher ausgeführt hat, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft für sich genommen zwar weder eine natürliche noch eine juristische
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Person und unterfällt deshalb bei einer allein auf den Gesetzeswortlaut gestützten Auslegung keiner der in §§ 13, 14 BGB enthaltenen Definitionen. Sie ist
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aber regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein
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Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt,
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der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit
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dient. Hiervon ist - wie im Streitfall - bei einem zur Deckung des eigenen Bedarfs abgeschlossenen formularmäßigen Energielieferungsvertrages regelmäßig auszugehen.
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cc) Hiernach ist die Beklagte im Hinblick auf den Abschluss des streitgegenständlichen Gaslieferungsvertrags als Verbraucherin zu behandeln und fin-
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den die nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB für den unternehmerischen Geschäftsverkehr entwickelten Maßstäbe für die Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel, bei der sich der Arbeitspreis ausschließlich in Abhängigkeit von der
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Preisentwicklung für Heizöl ändert, keine Anwendung. Denn nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts setzt
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sich die Beklagte ausschließlich aus natürlichen Personen zusammen, die das
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Wohneigentum zu rein privaten Zwecken halten. Der streitgegenständliche
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Gaslieferungsvertrag diente allein der Bewirtschaftung der Heizzentrale und
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damit der Versorgung der in der Wohnungseigentümergemeinschaft zusammengefassten Privatwohnungen. Gegen diese Feststellungen bringt die Revisionserwiderung nichts vor und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
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dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine andere
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Beurteilung auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags sowie
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der Zusatzvereinbarung durch eine gewerblich handelnde Hausverwaltungsgesellschaft vertreten war. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und
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privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB kommt es im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen - hier der Beklagten - an.
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Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine verbraucherschützende Norm gerade
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an die Umstände des Vertragsschlusses anknüpft, also einen situativen Übereilungsschutz gewährleistet, den der Gesetzgeber aufgrund der mit der Verhandlungssituation verbundenen Gefahr einer unzulässigen oder unangemessenen
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Beeinflussung für erforderlich gehalten hat (Senatsurteil vom heutigen Tage
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- VIII ZR 243/13, aaO unter II 4 b ee mwN). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
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c) Nach alledem ist die Berechnungsformel in § 4 Abs. 3 des Sondervertrags gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, soweit sie nicht den bei Ver-
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tragsbeginn geltenden Arbeitspreis betrifft, sondern die während der Vertragsdauer eintretenden periodischen Preisanpassungen regelt.
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Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung aus den im Senatsurteil vom heutigen Tage (VIII ZR 243/13, aaO unter
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II 4 b ff (1) mwN) im Einzelnen ausgeführten Gründen auch nicht daraus, dass
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bei einem Verbrauchervertrag, von dessen Vorliegen hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen sind (§ 310 Abs. 3
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Nr. 3 BGB).
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Da die Berechnungsformel bereits aus dem eingangs genannten Grund
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unwirksam ist, kommt es auf die von der Beklagten geltend gemachten weiteren
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Unwirksamkeitsgründe nicht an.
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5. Ob und in welcher Höhe der Klägerin dennoch ein Anspruch auf Zahlung restlicher Vergütung zusteht, hängt von dem für die streitgegenständlichen
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Gaslieferungen geschuldeten Preis ab. Nach der gefestigten Rechtsprechung
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des Senats kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, wenn sich
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die mit dem Wegfall einer unwirksamen Preisänderungsklausel entstehende
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Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem
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Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer
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Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten
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des Kunden verschiebt. Eine solche nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges ist dann anzunehmen, wenn es sich um ein langjähriges Energieversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und
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den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum
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nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitab-
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schnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (Senatsurteile
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vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 23, und VIII ZR 93/11,
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ZNER 2012, 265 Rn. 28; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877
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Rn. 20).
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Unter diesen Voraussetzungen kann - sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen
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(Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, aaO Rn. 29) - die durch den
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Wegfall der unwirksamen Preisänderungsklausel entstehende Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen,
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die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht
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geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei
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Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom
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14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21 ff.; und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 26
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ff.; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 23, und VIII ZR
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52/12, EnWZ 2013, 225 Rn. 21 ff.; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ
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198, 111 Rn. 64).
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Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu dem - für die Begründetheit der Klage und der Hilfswiderklage relevanten - Zeitpunkt des Zugangs der jeweiligen Jahresabrechnungen sowie des
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erstmals mit Schreiben vom 29. September 2004 erklärten Widerspruchs der
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Beklagten gegen die Preiserhöhungen getroffen.
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III.
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Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist; es ist daher insoweit
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aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur
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Endentscheidung reif ist, im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht
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zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zum Zugang der
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Jahresabrechnungen und dem Zeitpunkt der erstmaligen Beanstandung der
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Preiserhöhungen durch die Beklagte getroffen werden können (§ 563 Abs. 1
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Satz 1 ZPO).
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Vorsorglich weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass
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von einem Widerspruch gegen die Preiserhöhung auch dann auszugehen ist,
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wenn der Kunde sich nur gegen die Billigkeit der Preiserhöhung wendet. Auf die
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tatsächlichen oder von dem Versorgungsunternehmen vermuteten Gründe für
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den Widerspruch kommt es nicht an (Senatsurteile vom 22. Februar 2012
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- VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 31; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13,
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aaO Rn. 22; jeweils mwN).
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Dr. Milger
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Dr. Hessel
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Dr. Schneider
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Dr. Achilles
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Dr. Bünger
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Vorinstanzen:
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LG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2011 - 316 O 89/09 OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.03.2014 - 5 U 108/11 -
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