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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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VII ZR 404/99
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Verkündet am:
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7. Dezember 2000
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Seelinger-Schardt,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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EGBGB Art. 27 Abs. 1 Satz 2 2. Alt.
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Zu den maßgeblichen Umständen einer konkludenten Rechtswahl für einen Architektenvertrag zugunsten des deutschen Rechts.
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BGB § 269 Abs. 1
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Der Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Architektenvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerkes, wenn der Architekt sich verpflichtet hat,
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für das Bauvorhaben die Planung und die Bauaufsicht zu erbringen.
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BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99 - OLG Dresden
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LG Dresden
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 7. Dezember 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer,
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Dr. Kniffka und Wendt
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. September 1999 insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 als unzulässig abgewiesen worden ist.
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Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
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Landgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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I.
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Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den in Norwegen
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domizilierten Beklagten als Gesamtschuldner Vorschuß für Mängelbeseitigungskosten sowie Schadensersatz. Die angeblichen Ansprüche hat die
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N.-GmbH an die Klägerin abgetreten. Die Parteien streiten vorrangig über die
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internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
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II.
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Im Jahre 1996 beauftragte die Klägerin die N.-GmbH mit der Errichtung
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dreier Reihenhäuser auf einem Grundstück in M.. Zwischen den Parteien ist
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streitig, ob die N.-GmbH mit der Beklagten zu 1 einen Vertrag über die Errichtung des Rohbaus und mit dem Beklagten zu 2 ein Vertrag über die Bauplanung und Bauüberwachung dieses Rohbaus abgeschlossen hat.
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III.
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1. Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagten mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die deutschen Gerichte seien für die
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Klage international nicht zuständig.
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2. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 hatte die Berufung der Klägerin Erfolg.
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Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen die Beklagte zu 1 bejaht und das landgerichtliche
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Urteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2 hatte die Berufung keinen Erfolg.
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3. Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin dagegen, daß das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die
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Klage gegen den Beklagten zu 2 verneint hat.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Die Revision der Klägerin hat Erfolg, sie führt hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2 zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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II.
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1. Die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte richtet sich nach dem Luganer Übereinkommen und nicht nach dem
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EuGVÜ:
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a) Das Luganer Übereinkommen ist am 1. März 1995 (BGBl. 1995 II,
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211) für die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Norwegen in Kraft
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getreten.
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b) Nach Art. 45 b LugÜ, die das Verhältnis des EuGVÜ zum Luganer
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Übereinkommen für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft regelt, ist statt des EuGVÜ das Luganer Übereinkommen anzuwenden, wenn der
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Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des Luganer
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Übereinkommens hat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist
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(Art. 54 b Abs. 2 lit. a LugÜ).
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c) Das Luganer Übereinkommen ist gemäß Art. 54 Abs. 1 nur auf Klagen
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anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erhoben worden sind.
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d) Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz
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in Norwegen, einem Vertragsstaat des Luganer Übereinkommens, der nicht
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Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ist.
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Die Abtretung der Forderung ist für die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte unerheblich. Für die internationale Zuständigkeit kommt es allein darauf an, ob der in einer erhobenen Klage als Prozeßpartei benannte Beklagte seinen Wohnsitz in einem anderen Staat hat. Die
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Abtretung der Forderung ist keine Frage des internationalen Zivilprozeßrechts,
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sondern eine materiell-rechtliche Frage des internationalen Privatrechts
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(Art. 33 EGBGB).
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Die Klage ist nach dem Inkrafttreten des Luganer Übereinkommens im
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Verhältnis zu Norwegen in einem Vertragsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, erhoben worden.
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2. Der sachliche Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens
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nach Art. 1 Abs. 1 ist eröffnet, weil der Rechtsstreit eine Zivilsache zum Gegenstand hat.
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III.
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Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage
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gegen den Beklagten zu 2 ist nur eröffnet, wenn die Voraussetzungen des Gerichtsstands am Erfüllungsort (Art. 5 Nr. 1 LugÜ) erfüllt sind.
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1. Art. 5 Nr. 1 LugÜ ist weiterhin nach den vom Europäischen Gerichtshof zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ entwickelten Grundsätzen auszulegen:
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a) Für das Luganer Übereinkommen gibt es keine Auslegungszuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., Einleitung Rdn. 59; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Einleitung Rdn. 88). Maßgeblich für die Auslegung des Luganer
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Übereinkommens
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ist
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das
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Protokoll
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Nr. 2
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zu
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diesem
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Übereinkommen
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(BGBl. 1994 II S. 2647, abgedruckt bei Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 10. Aufl., S. 360 ff). Nach der Präambel des Protokolls Nr. 2 müssen die Vertragsparteien des Übereinkommens die bis zum
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18. September 1988 ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs als authentische Interpretation der inhaltlich übereinstimmenden Parallelnormen des Luganer Übereinkommens akzeptieren (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., Einleitung Rdn. 63).
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b) Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der
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Rechtssache Tessili (Urteil vom 6. Oktober 1976, Rs. C-12/76, Slg. 1976, 1475
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= NJW 1977, 491) ist das für den Erfüllungsort maßgebliche Recht nach den
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Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen. Da diese Entscheidung vor dem 18. September 1988 ergangen ist, sind die Grundsätze dieser
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Entscheidung die authentische Interpretation des Art. 5 Nr. 1 LugÜ. Der Europäische Gerichtshof hat die sogenannte Tessili-Regel nach dem 18. September
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1988 in zwei weiteren Entscheidungen bestätigt (Rechtssache Custom Made
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Commercial: Urteil vom 29. Juni 1994, Rs. C-288/92, Slg. 1994 I, 2913 =
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NJW 1995, 183 = EuZW 1984, 763; Rechtssache IE Groupe Concorde u.a.:
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Urteil vom 28. September 1999, Rs. C-440/97, EuGHE 1999 I, 6307 =
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NJW 2000, 719).
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c) Der Erfüllungsort der primären Vertragspflicht, die den Gegenstand
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der Klage bildet, begründet die internationale Zuständigkeit. Macht der Kläger
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Schadensersatzansprüche geltend, ist die verletzte Vertragspflicht maßgeblich
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und nicht die Schadensersatzverpflichtung (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., Art. 5 Rdn. 14 m.N. der Rechtsprechung des EuGH).
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d) Art. 5 Nr. 1 Luganer Übereinkommen ist auch dann anwendbar, wenn
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die Parteien darüber streiten, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, auf den
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der Kläger seinen Anspruch stützt (Kropholler, aaO, Rdn. 5).
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IV.
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Der Sachvortrag der Klägerin ist für die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausreichend. Die Frage, welche
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Anforderungen an den Vortrag des Klägers zur internationalen Zuständigkeit
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zu stellen sind, wird durch das Luganer Übereinkommen nicht geregelt, sie ist
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nach dem autonomen internationalen Zivilprozeßrecht zu beurteilen. Nach der
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für die Begründung der internationalen Zuständigkeit ein schlüssiger Sachvortrag des Klägers (BGH, Urteil
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vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237 = NJW 1994, 1413;
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Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105 = NJW 1996,
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1411).
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V.
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1. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die streitige Forderung gegen die Beklagte zu 2 mit folgender Erwägung verneint:
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Für eine konkludente Rechtswahl fehle es im Unterschied zu dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 1 an den erforderlichen Anhaltspunkten.
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Die enge Verknüpfung des Bauvertrages mit dem Architektenvertrages sei ein
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Indiz für eine konkludente Rechtswahlunsten des für den Bauvertrag maßgeblichen materiellen Rechts. Angesichts weiterer Umstände genüge dieser Anhaltspunkt allerdings nicht. Gegen eine konkludente Rechtswahlvereinbarung
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zugunsten des deutschen Rechts spreche der Umstand, daß die Parteien die
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HOAI nicht vereinbart hätten. Damit fehle es an der Einbeziehung einer typisch
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deutschen Regelung in den Vertrag. Die behauptete Vereinbarung der
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DIN-Normen des deutschen Rechts und der deutschen Baurechtsbestimmungen sei kein relevanter Anhaltspunkt für eine konkludente Rechtswahl. Es handele sich lediglich um Regeln, die die technische Ausführung der Leistung betreffen, ein Rückschluß auf die Vertragsgestaltung lasse die Vereinbarung nicht
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zu. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei nach norwegischem
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Recht der Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners in Norwegen.
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2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung
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nicht stand. Die nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für eine konkludente
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Rechtswahl erheblichen Umstände lassen nur den Schluß zu, daß die Parteien
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auch für den Architektenvertrag deutsches Recht gewählt haben. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung für eine konkludente Rechtswahl der Vertragsparteien einige maßgebliche Umstände fehlerhaft gewürdigt und einen
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gewichtigen Umstand, die enge wirtschaftliche Verknüpfung der beiden Verträge, nicht berücksichtigt.
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a) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist für eine konkludente Rechtswahl erforderlich, daß sich die Rechtswahl "mit hinreichender Sicherheit aus
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den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles" ergibt.
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b) Die konkludente Rechtswahl zwischen den Vertragsparteien des Bauvertrages, der Klägerin und der Beklagten zu 1, ist ein gewichtiges Indiz dafür,
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daß die Parteien des Architektenvertrages auch diesen Vertrag dem deutschen
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Vertragsrecht unterstellen wollten, weil die Leistungen aufgrund beider Verträge für dasselbe Bauvorhaben in Deutschland erbracht werden sollten. Die vom
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Berufungsgericht gewürdigten übrigen Anhaltspunkte sprechen nicht gegen
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eine konkludente Rechtswahl des deutschen Rechts, sondern für eine derartige Wahl: Die fehlende Vereinbarung der HOAI ist allenfalls von geringer indizieller Bedeutung für die Beurteilung einer konkludenten Rechtswahl, weil die
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HOAI nicht Gegenstand des Schuldstatuts im Sinne des Art. 32 Abs. 1 EGBGB
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ist. Die HOAI gilt als zwingendes Preisrecht des öffentlichen Rechts unabhängig von einer Rechtswahl der Vertragsparteien (Thode/Wenner, Internationales
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Architekten- und Bauvertragsrecht, Rdn. 90). Die Vereinbarung der deutschen
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technischen Regeln ist ein weiteres maßgebliches Indiz für die Wahl des deutschen Rechts. Die deutschen technischen Vorschriften betreffen den Inhalt der
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von dem Architekten geschuldeten Leistung (Reithmann/Thode, Internationales
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Vertragsrecht, 5. Aufl., Rdn. 964) und damit eine vom Schuldstatut erfaßte Frage. Von untergeordneter Bedeutung sind der Abschlußort und die vereinbarte
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Währung der Vergütung (Thode/Wenner, aaO, Rdn. 92). Beide Indizien deuten
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allerdings übereinstimmend auf die Wahl des deutschen Rechts hin.
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VI.
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1. Der Erfüllungsort der Primärforderung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 LugÜ
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ist nach dem durch das deutsche Kollisionsrecht (Art. 27 Abs. 1 Satz 2
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EGBGB) berufene materielle deutsche Werkvertragsrecht am Ort der Baustelle.
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Maßgeblich für die Beurteilung des Erfüllungsortes sind nicht die mit der
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Klage geltend gemachten Ansprüche auf Mängelbeseitigungskosten und
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Schadensersatz, sondern die von der Klägerin behauptete Verletzung der von
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dem Beklagten zu 2 geschuldeten Bauplanungs- und Bauaufsichtsleistungen.
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2. Die Frage, an welchem Ort der Architekt, dem sowohl die Planung als
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auch die Bauaufsicht übertragen worden ist, seine Leistung zu erbringen hat,
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ist bisher vom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. Für die vom Architekten geschuldete Leistung in dem genannten Umfang gelten die gleichen
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Grundsätze wie für die Werkleistung des Bauunternehmers eines Bauvertrages
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(BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 1 ARZ 737/85, NJW 1986, 935 =
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BauR 1986, 241 = ZfBR 1986, 80).
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Verpflichtet sich der Architekt, die Planung und die Bauaufsicht für ein
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Bauvorhaben zu erbringen, liegt der Schwerpunkt seiner Leistung am Ort des
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Bauwerkes. Die Planung und die Bauaufsicht sind die von dem Architekten geschuldete einheitliche Werkleistung, die dazu dient, im Umfang der übernommenen Verpflichtung die Errichtung eines mangelfreien Bauwerkes zu ermöglichen. Die Bestimmung des Erfüllungsortes der vom Architekten geschuldeten
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Leistung am Ort der Baustelle liegt im Interesse beider Vertragsparteien.
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Schuldet der Architekt Planung und Bauaufsicht, kann der Auftraggeber die
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Leistung des Architekten, wenn er die Leistung sachgerecht überprüfen will,
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nur am Ort des Bauwerkes abnehmen. Falls die Vertragsparteien einen Streit
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über die Vertragsgerechtigkeit der Architektenleistung gerichtlich austragen, ist
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es sach
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gerecht, wenn der Rechtsstreit in der Nähe des Orts der Baustelle durchgeführt
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wird, weil die Klärung behaupteter Mängel des Architektenwerkes regelmäßig
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eine Beweisaufnahme über etwaige Mängel des Bauwerkes erfordert.
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Thode
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Haß
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Kniffka
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Kuffer
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Wendt
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