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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 525/15
vom
28. November 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:281116BVIZR525.15.0
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2016 durch die
Richterin von Pentz als Einzelrichterin
beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten
vom 16. November 2016 (Kassenzeichen 780016145341) wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
I. Der Senat hat die Klägerin durch Senatsbeschluss vom 19. Oktober
2016 ihrer Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt und ihr die Kosten
auferlegt, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hatte. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist auf 34.254 €
festgesetzt worden. Gegen den Kostenansatz vom 16. November 2016 hat die
Klägerin mit Schreiben vom 19. November 2016 Gegenvorstellung eingelegt.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
2
II. Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz
auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.;
vom 6. April 2016 - I ZB 3/16, juris Rn. 2).
3
III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung
hat keinen Erfolg. Die Festsetzung einer 1-fachen Gebühr in Höhe von 441 €
aus dem im Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 festgesetzten Streitwert
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beruht auf den - verfassungskonformen - Bestimmungen in § 3 GKG, Nr. 1243
des Kostenverzeichnisses. Die Gebühr ist dadurch entstanden, dass die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
Köln vom 3. August 2015 - 5 U 149/14 eingelegt hat. Hätte die Klägerin die
Nichtzulassungsbeschwerde nicht zurückgenommen, so wäre diese als unzulässig verworfen worden. Eine Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig
hätte eine 2-fache Gebühr nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses ausgelöst.
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IV. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8
Satz 1 GKG).
von Pentz
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 13.08.2014 - 11 O 24/11 OLG Köln, Entscheidung vom 03.08.2015 - 5 U 149/14 -