Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/vi_zr_103-07.pdf.txt

41 lines
1.3 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 103/07
vom
4. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
28. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Vortrag dazu, welche organisatorischen Maßnahmen die
Versicherungsnehmerin der Beklagten getroffen hat, um Rollstuhlfarer
beim Transport zu sichern (z.B. Beförderung nur in Rollstühlen mit
Mehrpunktgurten oder zusätzlicher Sicherung des Patienten im
Krankenwagen u.ä.), ist nicht dargetan (§ 561 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 21.000,00 €
Müller
Greiner
Pauge
Wellner
Stöhr
Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 19.05.2006 - 21 O 279/02 OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.02.2007 - 6 U 112/06 -