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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 104/12
vom
11. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
-2Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012 durch die
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Stresemann
und
die
Richter
Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung auszulegende und als solche statthafte
Beschwerde der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
30. August 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die (erneut) beantragte Beiordnung eines Notanwalts kommt weiterhin
nicht in Betracht. Die dem angefochtenen Beschluss vorausgegangene Prüfung
durch
den
Senat
hat
ergeben,
dass
die
beabsichtigte
Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos ist (§ 78b ZPO). Das Schreiben der
Klägerin vom 17. September 2012 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden
Beurteilung. Auch aus diesem Schreiben ergeben sich keine Rechtsfehler des
Berufungsgerichts, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.
Insbesondere wird darin kein Vortrag aufgezeigt, den das Berufungsgericht
übergangen
hat.
Neue
Tatsachen
können
im
Verfahren
der
Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden (vgl. § 559 ZPO).
Stresemann
Lemke
Czub
Schmidt-Räntsch
Kazele
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 26.09.2011 - 2 O 2953/10 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.03.2012 - 1 U 76/11 -