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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 86/15
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vom
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18. Februar 2016
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2016:180216BVZB86.15.0
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Der
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durch
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V. Zivilsenat
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die
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des
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Bundesgerichtshofs
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Vorsitzende
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Richterin
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hat
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am
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Dr. Stresemann,
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18.
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die
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Februar
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2016
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Richterinnen
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Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die
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Richterin Haberkamp
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des
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Oberlandesgerichts Bamberg - 4. Zivilsenat - vom 8. Mai 2015
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aufgehoben.
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Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
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die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
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Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die
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Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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63.158,55 €.
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Gründe:
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I.
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Der Kläger macht gegen die Beklagten Sachmängelansprüche nach Abschluss eines Grundstückskaufvertrages geltend. Das Landgericht hat die Klage durch das dem Kläger am 28. Januar 2015 zugestellte Urteil abgewiesen.
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Am 2. März 2015 (Montag) sind bei dem Oberlandesgericht per Telefax die erste Seite einer zweiseitigen Berufungsschrift sowie eine zehnseitige Abschrift
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des Urteils des Landgerichts eingegangen. Die zweite Seite des Berufungsschriftsatzes, die u.a. die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers
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aufwies, fehlte. Am 4. März 2015 ging der Berufungsschriftsatz im Original und
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vollständig bei dem Oberlandesgericht ein. Nachdem der Vorsitzende den Kläger mit Verfügung vom 3. März 2015 auf den unvollständigen Faxeingang und
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die Absicht, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hingewiesen hatte, hat
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dieser mit Schriftsatz vom 10. März 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen
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Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
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Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf berufen, die Kanzleiangestellte R.
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be-
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auftragt zu haben, den Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht per Telefax zu versenden. Er habe sie angewiesen, das Sendeprotokoll auszudrucken
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und darauf zu überprüfen, ob der Originalschriftsatz vollständig und ordnungsgemäß übermittelt worden sei. Sodann habe sie ihn über den Erfolg oder das
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Fehlschlagen der Übermittlung unterrichten sollen. Frau R.
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habe
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nach Übermittlung des Schriftsatzes nebst Urteilsabschrift den Sendebericht
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ausgedruckt und überprüft. Sie sei davon ausgegangen, dass der Berufungsschriftsatz nebst Urteil vollständig beim Oberlandesgericht eingegangen sei.
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Anschließend habe sie den Rechtsanwalt von der ordnungsgemäßen Übermittlung des Berufungsschriftsatzes informiert und die Frist im elektronischen Fristenkontrollsystem gestrichen. Es handele sich bei Frau R.
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um eine aus-
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gebildete und geprüfte Rechtsanwaltsfachangestellte, die seit 2000 in der Kanzlei arbeite und bislang alle Weisungen stets sorgfältig, zuverlässig und fehlerlos
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ausgeführt habe.
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Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.
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II.
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Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung als unzulässig zu
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verwerfen, da eine ordnungsgemäße Berufungsschrift erst nach Ablauf der Frist
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des § 517 ZPO eingegangen sei und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO nicht vorlägen. Der Kläger habe ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das ihm gemäß § 85
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Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei, nicht ausgeräumt. Seiner Pflicht zur wirksamen
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Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze genüge ein Rechtsanwalt nur,
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wenn er seine Angestellten anweise, nach einer Übermittelung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und
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an den richtigen Empfänger erfolgt sei. Dabei sei auch ein Vergleich der Anzahl
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der zu übermittelnden Seiten mit den laut Sendeprotokoll versandten Seiten
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anzuordnen. Hieran fehle es vorliegend. Weder gebe es eine entsprechende
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allgemeine Weisung noch sei die der Kanzleiangestellten R.
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erteilte Ein-
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zelanweisung ausreichend. Eine ausdrückliche Anweisung, die Seitenzahlen
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abzugleichen, werde nämlich nicht behauptet. Eine entsprechende Anweisung
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lasse sich auch den Angaben der Kanzleiangestellten R.
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in der vorgeleg-
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ten eidesstattlichen Versicherung nicht entnehmen.
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III.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO,
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§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen
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zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt 2 ZPO), weil
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das Berufungsgericht die Anforderungen an das, was eine Partei veranlasst
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haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, überspannt und dadurch den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen
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Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip)
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verletzt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151,
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221, 227 f.; BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014,
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700 Rn. 5 mwN).
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2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Auffassung
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des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die versäumte Berufungsfrist (§ 233 ZPO) lägen nicht vor, ist
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rechtsfehlerhaft.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der
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Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender
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Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermitt-
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lung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die
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Frist im Fristenkalender gestrichen werden (BGH, Beschluss vom 13. Juni 1996
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- VII ZB
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13/96,
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NJW 1996,
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2513;
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Beschluss
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vom
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14. Mai
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2008
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- XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 11; Beschluss vom 29. Juni 2010
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- VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 31. Oktober 2012
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- III ZB 51/12, juris Rn. 6). Diese zwingend notwendige Ausgangskontrolle muss
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sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder
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- in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 12).
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b) Hier hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers seiner Angestellten
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die Einzelanweisung erteilt, das Sendeprotokoll darauf zu überprüfen, ob der
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Originalschriftsatz vollständig und ordnungsgemäß übermittelt worden ist. Soweit es um die - vorliegend allein interessierende - Überprüfung der Vollständigkeit der Übermittlung geht, war hiermit in hinreichendem Umfang für eine
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wirksame Ausgangskontrolle gesorgt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedurfte es nicht einer zusätzlichen, ausdrücklichen Anweisung,
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die Anzahl der zu übermittelnden mit den laut Sendeprotokoll versandten Seiten
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zu vergleichen. Es versteht sich vielmehr von selbst und bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung, dass die von einem Rechtsanwalt angeordnete Vollständigkeitsprüfung anhand des Sendeprotokolls nur in der Weise möglich ist,
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dass die Seitenzahlen abgeglichen werden. Dies muss jedenfalls für die Fälle
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gelten, in denen eine solche Anweisung an eine - wie hier - erfahrene Angestellte erfolgt, die bislang stets sorgfältig, zuverlässig und fehlerlos die Arbeiten in
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der Kanzlei ausgeführt hat und über eine entsprechende Ausbildung verfügt.
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Ein Rechtsanwalt darf davon ausgehen, dass eine solche Angestellte die
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Anweisung, die Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax auf
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Vollständigkeit zu prüfen, nicht dahingehend missversteht, hierfür genüge bereits der bloße OK-Vermerk im Faxprotokoll ohne Abgleichung der in dem Sendeprotokoll angezeigten Seiten mit denjenigen des Originalschriftsatzes. Verschuldensmaßstab ist nicht die äußerste und größtmögliche Sorgfalt, sondern
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die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt (BGH,
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Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122 Rn. 12). Diese hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gewahrt.
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c) Aus den von dem Berufungsgericht zitierten Entscheidungen anderer
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Senate des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes. Soweit der III. Zivilsenat in dem Beschluss vom 31. Oktober 2012 (III ZB 51/12, juris Rn. 6) verlangt, es sei ein Vergleich der Anzahl der zu übermittelnden mit den laut Sendeprotokoll versandten Seiten anzuordnen, entspricht dies der Sache nach der
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Auffassung des Senats. In der Anweisung, die Vollständigkeit der Übermittlung
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anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ist nämlich eine solche Anordnung
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des Seitenabgleichs konkludent enthalten. Dass ein solcher Seitenabgleich von
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dem Rechtsanwalt zusätzlich neben der Anweisung der Vollständigkeitsprüfung
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anzuordnen sein soll, ergibt sich auch nicht aus den von dem III. Zivilsenat in
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Bezug genommenen Beschlüssen des XII. Zivilsenats vom 14. Mai 2008
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(XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 14) und des VII. Zivilsenats vom
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13. Juni 1996 (VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513). Vielmehr wird in beiden Entscheidungen maßgeblich auf die Überprüfung der Vollständigkeit der Übermittlung anhand des Sendeprotokolls abgestellt. Dies gilt auch für den von dem
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Berufungsgericht zusätzlich angeführten Beschluss des VI. Zivilsenats vom
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29. Juni 2010 (VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 8).
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IV.
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Der Senat kann nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf. Aufgrund der
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dargelegten und glaubhaft gemachten Umstände liegt kein dem Kläger nach
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§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Anwaltsverschulden vor. Da auch die übrigen
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Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung vorliegen, ist dem Wiedereinsetzungsgesuch stattzugeben.
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Stresemann
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Schmidt-Räntsch
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Göbel
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Brückner
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Haberkamp
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Vorinstanzen:
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LG Hof, Entscheidung vom 23.01.2015 - 12 O 345/13 OLG Bamberg, Entscheidung vom 08.05.2015 - 4 U 33/15 -
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