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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 149/16
vom
9. März 2017
in der Abschiebungshaftsache
ECLI:DE:BGH:2017:090317BVZB149.16.0
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2017 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
Nürnberg-Fürth - 18. Zivilkammer - vom 10. Oktober 2016 wird auf
Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
5.000 €.
Gründe:
1
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Haftanordnung ist
rechtsfehlerfrei auf den Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels
(§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) gestützt worden, der grundsätzlich auch bei
der - wie hier - nicht angezeigten Verlegung des Aufenthalts in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2016
- V ZB 33/15, juris Rn. 10). Der Betroffene ist auch auf die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen einschneidenden Folgen hinreichend deutlich hingewiesen worden (siehe hierzu Senat, Beschluss
vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 6; Beschluss vom
20. Oktober 2016 - V ZB 33/15, juris Rn. 10). In der Belehrung vom
-3-
2. März 2016 über die Meldepflichten und die sich bei einer Verletzung ergebende Möglichkeit einer Inhaftnahme gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
findet sich keine Einschränkung, dass dies nur für einen Aufenthaltswechsel im
Inland gelten sollte. Hieran ändert der Hinweis, dass der Aufenthalt bis zur Ausreise aus dem Bundesgebiet räumlich auf das Gebiet der Stadt Bamberg beschränkt ist, nichts.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Göbel
Weinland
Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 07.10.2016 - 59 XIV 32/16 (B) LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.10.2016 - 18 T 7213/16 -