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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 10/17
vom
5. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:050717BVZA10.17.0
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2017 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und
Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom
11. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig
zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2
Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des
Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Kläger wenden sich lediglich gegen die von dem Senat vorgenommene rechtliche
Würdigung der von ihnen vorgetragenen und vom Senat berücksichtigten Tatsachen.
Stresemann
Brückner
Kazele
Weinland
Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 24.03.2015 - 92 C 3737/14 (78) LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.12.2016 - 2-13 S 61/15 -