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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StE 11/00
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StB 11/03
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vom
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2. September 2003
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in dem Strafverfahren
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gegen
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wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2003 beschlossen:
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Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des
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Kammergerichts in Berlin vom 20. Juni 2003 wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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Gründe:
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Der Senat hat die Frage der Untersuchungshaft des Angeklagten bereits
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mehrfach, zuletzt mit Beschluß vom 20. Dezember 2001 (StB 21, 22, 26/01),
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geprüft. Mit Beschluß vom 28. Februar 2002 hat das Kammergericht den Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Mit weiterem Beschluß vom 20.
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Juni 2003 hat es den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls
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zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde des Angeklagten ist nicht begründet.
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Das Kammergericht hat in der angefochtenen Entscheidung und in dem
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Nichtabhilfebeschluß vom 14. August 2003 ausreichend dargelegt, daß die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht in Frage stellen. Der Senat teilt dabei
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die Auffassung des Kammergerichts, wonach sich die Prüfung des Tatgerichts
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bei Haftfortdauerentscheidungen während einer laufenden Hauptverhandlung
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auf die Frage beschränken kann, ob nach wie vor ein dringender Tatverdacht
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gegeben ist und dieser nicht durch Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme
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entkräftet wird. Daß dies bei einer Gesamtwertung der Aussagen des Belastungszeugen M.
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im Zusammenhang mit der teilgeständigen Einlassung
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von drei Angeklagten und den sonstigen Beweisergebnissen nicht der Fall ist,
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hat das Kammergericht plausibel ausgeführt.
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Zu einer darüber hinausgehenden umfassenden Darstellung der Würdigung der bislang erhobenen Beweise hat es sich zu Recht nicht verpflichtet
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gesehen. Die abschließende Würdigung der Beweise ist der Urteilsberatung
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und ihre entsprechende Darlegung den Urteilsgründen vorbehalten. Auch das
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Haftprüfungsverfahren führt nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Gericht
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zu Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen erklären müßte (vgl.
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BGHSt 43, 212). Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die Nachprüfung
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im Beschwerdeverfahren, da die Wertung der aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse durch das Tatgericht einer Nachprüfung
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des Senats im Beschwerdeverfahren nur in begrenztem Maße zugänglich ist
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(BGH StV 1991, 525; BGH, Beschl. vom 15. September 1995 - StB 43/95).
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Zur Frage des Fortbestehens der Fluchtgefahr und des Vorliegens des
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Haftgrundes des § 112 Abs. 3 StPO wird auf die zutreffenden Ausführungen im
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letzten Absatz des angefochtenen Beschlusses vom 20. Juni 2003 Bezug genommen. Angesichts der den Angeklagten nur wenig belastenden Auflagen ist
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auch die Verhältnismäßigkeit des Fortbestehens des außer Vollzug gesetzten
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Haftbefehls gewahrt.
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Tolksdorf
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Winkler
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Hubert
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