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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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LwZR 6/00
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Verkündet am:
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27. April 2001
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Kanik
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Justizamtsinspektorin
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB § 591 b Abs. 1
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§ 591 b Abs. 1 BGB findet auf Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Verpächters keine Anwendung.
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BGH, Urt. v. 27. April 2001- LwZR 6/00 - OLG Celle
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AG Langen
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamtlichen Richter Dahm und Schroth
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des
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7. Zivilsenats
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- Senat
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für
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Landwirtschaftssachen -
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des
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Oberlandesgerichts Celle vom 3. Februar 2000 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der
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Beklagten zu 2 entschieden worden ist.
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In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten
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Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Beklagten sind miteinander verheiratet. Der Beklagte zu 1 pachtete
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durch Verträge vom 13. Juni 1975 und 1. Juli 1981 von der Klägerin landwirtschaftliche Nutzflächen (im folgenden: Pachtgrundstücke). Diese nutzte er neben anderen Pachtflächen und den zu dem Hof der Beklagten zu 2 gehörenden
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Grundstücken zur Milchwirtschaft. Er erhielt auch die Milchreferenzmenge zugeteilt.
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Am 15. August 1991 beantragte er die Bewilligung einer Milchaufgabevergütung. Die Vergütung wurde unter Einbeziehung der Pachtgrundstücke
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festgesetzt. Das hat zur Folge, daß die Pachtgrundstücke wirtschaftlich nicht
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mehr zur Milcherzeugung genutzt werden können.
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Die auf 287.085 DM festgesetzte Vergütung wurde am 27. Februar 1992
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dem Beklagten zu 1 ausgezahlt. 100.000 DM hiervon überweis er am 3. März
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1992 an die Beklagte zu 2. Die Pachtverträge zwischen der Klägerin und dem
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Beklagten zu 1 wurden beendet. Am 5. März 1993 erhielt die Klägerin den Besitz an den Pachtgrundstücken zurück. Sie hat zunächst den Beklagten zu 1
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auf Zahlung von 54.651,37 DM Schadenersatz in Anspruch genommen. Das
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Landwirtschaftsgericht hat der Klage in Höhe von 34.976,88 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das Urteil des Landwirtschaftsgerichts haben die Klägerin
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und der Beklagte zu 1 angefochten. Die Vollstreckung aus dem Urteil des
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Landwirtschaftsgerichts gegen den Beklagten zu 1 verlief erfolglos. Durch
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Schriftsatz vom 23. Dezember 1998 hat die Klägerin die Klage auf die Beklagte
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zu 2 erstreckt und die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur
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Zahlung von 94.995,52 DM beantragt. Das Oberlandesgericht hat der Klage
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gegenüber dem Beklagten zu 1 in Höhe weiterer 48.983,64 DM stattgegeben,
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seine Berufung gegen das Urteil des Landwirtschaftsgerichts zurückgewiesen
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und die Beklagte zu 2 verurteilt, als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten
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an die Klägerin 83.960,52 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Mit der Revision
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erstrebt die Beklagte zu 2 die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Das Berufungsgericht hält die Erweiterung der Klage auf die Beklagte
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zu 2 für zulässig und den geltend gemachten Anspruch auch ihr gegenüber im
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wesentlichen für begründet. Es führt aus, die Beantragung einer Milchaufgabevergütung unter Einbeziehung der Pachtgrundstücke bedeute eine Verletzung
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der Pflichten des Beklagten zu 1 aus dem Pachtvertrag und eine Schädigung
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des Eigentums der Klägerin an den Grundstücken. Insoweit habe die Beklagte
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zu 2 gemeinschaftlich mit dem Beklagten zu 1 gehandelt. Sie sei der Klägerin
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daher nach §§ 823 Abs. 1, 830, 840 BGB gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1 zum Ersatz verpflichtet. Die von der Beklagten zu 2 erhobene Einrede der Verjährung sei nicht begründet. Die Verjährungsfrist sei ihr gegenüber
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nach § 852 BGB zu bestimmen und bei Erstreckung der Klage nicht abgelaufen
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gewesen.
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Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand.
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II.
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1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Zulässigkeit der Klageerweiterung auf die Beklagte zu 2 im Berufungsverfahren. Die
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Einbeziehung eines weiteren Beklagten im Berufungsverfahren verkürzt den
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Rechtsstreit diesem gegenüber um eine Instanz. Sie ist daher nur zulässig,
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wenn er der Erstreckung der Klage zustimmt oder die Verweigerung seiner Zustimmung rechtsmißbräuchlich ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 21, 285, 287; 65, 264,
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268; BGH, Urt. v. 26. April 1988, VI ZR 246/86, NJW 1988, 2298, 2299). Die
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Verweigerung der Zustimmung ist rechtsmißbräuchlich, wenn der mit der Erweiterung der Klage verbundene Verlust nicht zu einer beachtlichen Schlechterstellung des neuen Beklagten führt. So ist es, wenn die Klage im ersten
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Rechtszug gegen den im zweiten Rechtszug in den Rechtsstreit einbezogenen
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neuen Beklagten abgewiesen worden wäre (BGH, Urt. v. 4. Oktober 1985,
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V ZR 136/84, NJW-RR 1986, 356) oder der Klage gegen die im ersten Rechtszug allein verklagte Partei zwar stattgegeben worden ist, der weitere Beklagte
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mit dem vorgetragenen Sachverhalt jedoch vertraut ist und sein tatsächliches
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Vorbringen die Grundlage der Inanspruchnahme im ersten Rechtszug allein
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verklagten Partei nicht in Frage stellt (BGH, Urt. v. 18. März 1997, XI ZR 34/96,
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NJW 1997, 2885, 2886 f).
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Nach diesen Grundsätzen ist die Klageerweiterung zulässig. Davon, daß
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die Beklagte zu 2 mit der Prozeßführung des Beklagten zu 1 im ersten Rechtszug vertraut ist, ist auszugehen. Die Beklagten sind miteinander verheiratet;
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der Beklagte zu 1 hat den Hof der Beklagten zu 2 für die von ihm betriebene
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Milchwirtschaft genutzt. Zur Aufgabe der Milchwirtschaft haben sich die Beklagten gemeinsam entschlossen, die vom Beklagten zu 1 hierfür erhaltene
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Vergütung ist zu einem großen Teil an die Beklagte zu 2 gelangt. Zum Grund
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der Haftung des Beklagten zu 1 macht sie keine Ausführungen, die von denen
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des Beklagten zu 1 abweichen und dessen Haftung in Frage stellen könnten.
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2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die Verjährung des gegen die Beklagte zu 2 aus § 823 Abs. 1 BGB geltend gemachten Anspruchs
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verneint. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Möglichkeit
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wirtschaftlicher Nutzung der Pachtgrundstücke zur Milchviehhaltung aufgrund
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der Befugnis zur abgabefreien Anlieferung von Milch überhaupt um eine Eigenschaft der Grundstücke handelt, deren Beeinträchtigung eine Haftung unter
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dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung begründen kann.
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a) Die Erwirkung einer Milchaufgabevergütung durch den Pächter bedeutet rechtlich eine Verschlechterung der Pachtsache (Senat, BGHZ 135,
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284, 290 f). Ein hieraus resultierender Anspruch des Verpächters verjährt daher in der Frist des § 591 b BGB (Senat, aaO). Denn die Vorschrift erfaßt nicht
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nur vertragliche Ansprüche des Verpächters, sondern auch Ansprüche wegen
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der Beschädigung des Eigentums an der Pachtsache, soweit sie auf dasselbe
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Ziel wie die vertraglichen Ansprüche gerichtet sind (vgl. Protokolle II 194; st.
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Rechtspr., vgl. BGHZ 47, 53, 55; 98, 235, 237 f; BGH, Urt. v. 8. Januar 1986,
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VIII ZR 134/84, NJW 1986, 1608; Urt. v. 1. Dezember 1991, XII ZR 169/90,
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NJW 1992, 1821; Urt. v. 17. Juni 1993, IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798).
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Soweit ein Dritter neben dem Pächter dem Verpächter wegen der Schädigung der Pachtsache ersatzpflichtig ist, findet § 591 b BGB auch auf die
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Verjährung gegen ihn gerichteter Ansprüche Anwendung, sofern der Dritte in
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den Schutzbereich des Pachtvertrages einbezogen ist (st. Rechtspr., vgl.
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BGHZ 71, 175, 178; Urt. v. 16. März 1994, XII ZR 245/92, NJW 1994, 1788 f;
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MünchKomm-BGB/Voelskow, 3. Aufl., § 558 Rdn. 16; Soergel/Heintzmann,
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BGB, 12. Aufl. § 558 Rdn. 9; Staudinger/Emmerich, BGB [1994], § 558
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Rdn. 23). So verhält es sich mit der Beklagten zu 2. Als Ehefrau des Beklagten
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zu 1 ist sie in den Schutzbereich der Pachtverträge zwischen der Klägerin und
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dem Beklagten zu 1 mit einbezogen. Da die Pachtgrundstücke am 5. März
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1993 der Klägerin zurückgegeben worden sind, sind die gegen die Beklagte
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zu 2 im Jahre 1998 rechtshängig gemachten Ansprüche wegen einer Verletzung des Eigentums an den Grundstücken verjährt.
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b) Anders verhält es sich dagegen bei einem Anspruch aus vorsätzlicher
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sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB). Auf einen solchen Anspruch gegen
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den Pächter oder einen in den Schutzbereich des Pachtvertrages einbezogenen Dritten findet § 591 b BGB keine Anwendung (offen gelassen in BGH, Urt.
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v. 17. Juni 1993, IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798). Zweck der in §§ 558,
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591 b BGB bestimmten kurzen Verjährungsfrist ist es zu gewährleisten, daß die
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Parteien eines Gebrauchsüberlassungsvertrages sich nach der Beendigung
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des Vertragsverhältnisses rasch auseinandersetzen. Insbesondere die Ansprüche wegen des Zustandes der überlassenen Sache bei ihrer Rückgabe sollen
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beschleunigt geklärt werden (vgl. Protokolle II 117, 194; BGHZ 47, 53, 56; 86,
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71, 78; 98, 235, 237). Dieser Zweck gebietet es nicht, die Vorschriften auch auf
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die Ansprüche des Verpächters aus § 826 BGB anzuwenden (Palandt/Weidenkaff, BGB, 60. Aufl. § 558 Rdn. 7; Soergel/Heintzmann, § 558 BGB Rdn. 3;
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Bub/Treier/Gramlich, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl.,
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VI Rdn. 16; zweifelnd Erman/Jendrek, BGB, 10. Aufl., § 558 Rdn. 4). Denn
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Haftungsgrund ist hier nicht die Beschädigung der Pachtsache, sondern die
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vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Verpächters. An welchem Rechtsgut
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der Schaden eingetreten ist, ist für die Ersatzpflicht ohne Bedeutung. Für die
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Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB muß es daher bei der Regelung von
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§ 852 BGB verbleiben (vgl. MünchKomm-BGB/Stein, § 852 Rdn. 41).
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Die Verjährung eines solchen Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 wäre hier nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des
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Berufungsgerichts durch die Erstreckung der Klage auf die Beklagte zu 2
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rechtzeitig unterbrochen worden.
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3. Der Rechtstreit ist zur abschließenden Entscheidung durch den Senat
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nicht reif. Das Berufungsgericht wird die von der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erhobenen Vorwürfe zu klären haben.
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Wenzel
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Krüger
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Klein
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