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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 90/15
vom
8. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:081216BIXZR90.15.0
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und
Meyberg
am 8. Dezember 2016
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. April 2015 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 79.443,56 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1
Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch
keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO).
2
Die Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht liegt noch im
Rahmen einer rechtlich möglichen tatrichterlichen Würdigung und ist vereinbar
- 3 -
mit den Grundsätzen des nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Urteils des Senats vom 7. Mai 2015 (IX ZR 95/14, WM 2015, 1202), dem
ein ähnlicher, aber in verschiedener Hinsicht abweichender Sachverhalt zugrunde lag.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
Schoppmeyer
Grupp
Meyberg
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.03.2014 - 303 O 44/13 OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.04.2015 - 1 U 83/14 -