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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 31/99
vom
19. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
am 19. Juli 2001
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 1998 wird nicht
angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.950.000 DM
festgesetzt.
Gründe
Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
nicht auf, und das Berufungsgericht läßt Rechtsfehler zu Lasten des Klägers
nicht erkennen (§ 554b ZPO). Die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen
hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO).
Es fehlt an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung durch die angefochtene Rechtshandlung, die Voraussetzung für jede Konkursanfechtung ist
(vgl. RGZ 48, 148, 150 f.; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 30 Rn. 34).
Kreft
Kirchhof
Ganter
Fischer
Raebel