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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 108/07
vom
8. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Fischer
am 8. Mai 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Mai
2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
wird
auf
87.563,57 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
2
1. Soweit das Oberlandesgericht von einer Zahlungsunfähigkeit der
Schuldnerin ausgeht, rügt die Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung
ausschließlich auf das Insolvenzgutachten des Klägers vom 29. Juli 2004 gestützt. Deshalb brauchte es den von der Beklagten allein gegen den Liquidationsstatuts vom 29. Februar 2004 erhobenen Rügen nicht nachzugehen.
- 3 -
3
2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte Kenntnis
von den die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin begründenden Umständen
hatte (§ 130 Abs. 2 InsO), lässt kein grundlegendes Missverständnis der Senatsrechtsprechung erkennen.
Ganter
Raebel
Gehrlein
Kayser
Fischer
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 12.12.2006 - 11 O 1674/06 OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 U 3/07 -