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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 92/11
vom
6. April 2011
in dem Insolvenzverfahren
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 6. April 2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Ingolstadt vom 14. Januar 2011 wird auf Kosten
des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die gemäß §§ 6, 7, § 64 Abs. 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde
ist nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
worden ist. Entgegen der Meinung des Schuldners folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 3
ZPO, dass der Anwaltszwang grundsätzlich für jede Verfahrenshandlung gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht gilt, mithin auch für die Einlegung eines
Rechtsmittels. Gegen die Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG NJW 1993, 3192; Beschluss vom 9. November 2009 - 1 BvR
2298/09, n.v.).
- 3 -
2
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat
(§§ 4 InsO, 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde, die von einem beigeordneten postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt würde, wäre unzulässig.
Sie würde außerhalb der gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgeschriebenen
einmonatigen Notfrist eingelegt werden. Wiedereinsetzung in diese Frist (§ 233
ZPO) könnte dem Schuldner nicht gewährt werden, weil er den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach Fristablauf gestellt hat (vgl. BGH,
Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 19;
vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, n.v., st. Rspr.).
Kayser
Raebel
Grupp
Gehrlein
Möhring
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, Entscheidung vom 22.07.2009 - 24 IN 237/00 LG Ingolstadt, Entscheidung vom 14.01.2011 - 12 T 2152/10 -