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BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
IV ZR 77/05
vom
30. April 2008
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Seiffert,
Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter
Felsch
am 30. April 2008
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
3. März 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zur
Kenntnis genommen und sich damit sowie mit den
entscheidungserheblichen Urkunden und der Zeugenaussage der Schwester des Klägers in der gebotenen Weise (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.) auseinandergesetzt. Es ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis
gelangt, dass die Voraussetzungen einer arglistigen
Täuschung im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 1 VHB 92
vorliegen und das Berufen der Beklagten auf vollständige Leistungsfreiheit nicht rechtsmissbräuchlich
ist. Der Kläger hat die von ihm darzulegenden und zu
-3-
beweisenden
Voraussetzungen
des
Rechtsmiss-
brauchs (vgl. BGHZ 96, 88, 93 und BGH, Urt. v.
12. Mai 1993 - IV ZR 120/92 - NJW-RR 1993, 1117
unter II 3 a) zudem nicht schlüssig und erst nach
Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen. Von einer weiteren Begründung wird, auch im
Hinblick
auf
die
Beschwerdeerwiderung,
gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Streitwert: 46.583,80 €
Seiffert
Dr. Schlichting
Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.03.2004 - 2/18 O 41/02 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.03.2005 - 3 U 81/04 -