Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/iv_zr_284-05.pdf.txt

52 lines
1.4 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 284/05
vom
9. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 9. Juli 2008
gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des
12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
24. November 2005 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert: 7.509 €
Gründe:
1
Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen
für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel
keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer
Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden
vom 19. Februar 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
2
Soweit der Kläger eine besondere Härte darin sieht, dass er die
Zugehörigkeit zur Gruppe der rentennahen Versicherten nur um wenige
-3-
Tage verfehlt und nur in dem für die Systemumstellung maßgeblichen
Zeitpunkt vorübergehend kurze Zeit nicht verheiratet gewesen ist, liegt
ein Verfassungsverstoß nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 14. November
2007 - IV ZR 74/06 - Tz. 78 ff. veröffentlicht in juris).
Terno
Dr. Schlichting
Felsch
Wendt
Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.06.2004 - 6 O 114/03 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.11.2005 - 12 U 260/04 -