Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/iv_zr_238-17a.pdf.txt

74 lines
1.7 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 238/17
vom
2. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:020518BIVZR238.17.0
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Prof. Dr. Karczewski und Dr. Götz
am 2. Mai 2018
beschlossen:
Gemäß § 33 RVG wird der Gegenstandswert für das
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bis zum 19. Dezember 2017 auf 4.701.484,80 € festgesetzt.
Gründe:
1
Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2018 festgestellt, dass
der Rechtsstreit durch Vereinigung der Parteistellungen in der Person
der Beklagten beendet ist. Diese Beendigung ist eingetreten mit der Aufhebung
der
Nachlassverwaltung
durch
das
Nachlassgericht
am
19. Dezember 2017.
2
Bis zu diesem Zeitpunkt war der Gegenstandswert für die anwaltl iche Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 4.701.484,80 € festzusetzen.
Insoweit wird zur Begründung auf die Beschlüsse des Berufungsgerichts
vom 8. August 2017 sowie vom 13. April 2018 verwiesen. Die Beklagte
hat mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch
das Berufungsgericht im Kern dieselben Argumente vorgetragen wie in
ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Streitwertfestsetzung gemäß § 33
-3-
RVG. Da das Verfahren durch die Vereinigung der Parteistellungen in
der Person der Beklagten mit dem Beschluss des Nachlassgerichts vom
19. Dezember 2017 beendet ist, kommt für den anschließenden Zeitraum
keine Wertfestsetzung mehr in Betracht.
Mayen
Felsch
Prof. Dr. Karczewski
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Götz
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 27.01.2017 - 5 O 76/16 OLG Celle, Entscheidung vom 07.09.2017 - 6 U 26/17 -