Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/iv_zr_228-13.pdf.txt

35 lines
1.2 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 228/13
vom
5. März 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Mai
2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung
wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat die auf Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen
geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 33.505,27 €, davon 12.505,27 € betreffend die Beklagte zu
1) und 21.000 € betreffend die Beklagte zu 2) (zur Addition vgl. BGH,
Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327 Rn 3-5).
Mayen
Wendt
Harsdorf-Gebhardt
Felsch
Dr. Karczewski