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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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III ZR 358/04
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Verkündet am:
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2. Juni 2005
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Freitag
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB § 823 Ea, J; § 839 Fe, J
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Stürzt ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle, so liegt
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nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluß nahe, daß die
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Gefahrenstelle Ursache des Sturzes war (im Anschluß an BGH, Urt. vom
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13. Februar 1962 - VI ZR 81/61 - VersR 1962, 449).
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BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - III ZR 358/04 - OLG München
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LG Oldenburg
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 2. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
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Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Juli 2004 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand
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Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde wegen Verletzung ihrer Straßenverkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch. Am Morgen
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des 14. Januar 2003 stürzte der Kläger bei Dunkelheit auf dem Gehweg der
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verkehrsberuhigten B.
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straße in G.
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. Nach seinem erstinstanzlichen
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Vortrag war dort um einen im Boden verlegten Absperrhahn herum die Pflasterung
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herausgerissen. Über diese losen Steine sei er gestolpert, in eine Bodenöff-
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nung gerutscht und umgeknickt. Dabei habe er sich erheblich verletzt und sei
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jetzt noch arbeitsunfähig. Die Mosaik-Basaltsteine an dieser Stelle seien nicht
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vorschriftsmäßig befestigt gewesen, da sie nicht entsprechend der Ausschreibung in Mörtel, sondern lose in Sand verlegt worden seien. Außerdem sei die
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Beklagte von Anwohnern darüber informiert worden, daß sich Steine aus dem
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Pflaster gelöst hätten.
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Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens 5.500 €, sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht der
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Beklagten für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden des Klägers
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gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen
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Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
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Entscheidungsgründe
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Die Revision hat Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht hat sich aufgrund der Unfallschilderung des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht davon überzeugt gesehen,
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daß das in der Straße befindliche Loch ursächlich für den Sturz des Klägers
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gewesen sei. Als der Kläger gefallen sei, habe er nach seiner Darstellung die
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Ursache dafür nicht bemerkt. Er habe nur das Gefühl gehabt, daß jemand sein
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Bein festhalte. Am Nachmittag habe er die Unfallstelle besichtigt und das Loch
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in der Pflasterung bemerkt. Es sei daher naheliegend, daß er daraufhin die
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Schlußfolgerung gezogen habe, mit dem Schuh in das Loch getreten und dadurch zu Fall gekommen zu sein. Das sei indes nur eine Möglichkeit, ohne daß
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dadurch andere unfallursächliche Möglichkeiten ausgeschlossen wären. Wenn
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die Straßenlaterne zwei Meter von der Unfallstelle entfernt nicht gebrannt habe, wie es nach dem Klagevorbringen in Betracht komme, müsse der Kläger in
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eine dunkle Zone getreten sein. Dies hätte ihm auffallen müssen. Zudem habe
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er in der Klageschrift den Unfallhergang noch anders geschildert. Danach wolle
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er auf lose auf dem Fußweg liegende Basaltsteine getreten, über diese in die
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Bodenöffnung gerutscht und dann umgeknickt sein. Diese Beschreibung des
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Unfallhergangs sei aber mit seiner Schilderung in der mündlichen Verhandlung
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vor dem Berufungssenat nicht in Übereinstimmung zu bringen.
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II.
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Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.
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1.
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Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob der Beklagten eine Ver-
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letzung ihrer in Niedersachsen hoheitlich ausgestalteten (§ 10 Abs. 1 NStrG)
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Straßenverkehrssicherungspflicht zur Last fällt, insbesondere, ob ihr der gefährliche Zustand des Fußwegs vor dem Unfall bekannt war, nicht befaßt. Für
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die Revisionsinstanz ist dies demnach zugunsten des Klägers zu unterstellen.
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2.
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger in unmit-
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telbarer Nähe der Gefahrenstelle, wie sie sich aus dem Loch in der Pflasterung
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des Gehwegs und den lose darum herumliegenden Pflastersteinen ergab, ge-
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stürzt. Ein solcher Geschehensablauf legt aber, was das Berufungsgericht verkennt, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises den Schluß nahe, daß
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die verkehrswidrige Gefahrenquelle Ursache des Sturzes war (BGH, Urteil vom
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13. Februar 1962 - VI ZR 81/61 - VersR 1962, 449, 450; Senatsbeschluß vom
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17. September 1987 - III ZR 138/86 - Umdruck S. 3; s. auch BGH, Urteil vom
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26. Mai 1954 - VI ZR 186/53 - VersR 1954, 401, 402). Das verkürzt zugleich
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die Darlegungslast des Klägers. Er muß somit weder vortragen noch beim
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Bestreiten der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts beweisen, wie im einzelnen es zu dem Unfall gekommen ist. Den für ihn streitenden Beweis des
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ersten Anscheins für eine Unfallursächlichkeit der Gefahrenstelle zu erschüttern, ist vielmehr Sache der Beklagten. Sie hat daher zumindest die ernsthafte
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Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs, d.h. eines nicht auf die Gefahrenstelle zurückgehenden Unfallhergangs, darzutun und gegebenenfalls
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nachzuweisen.
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Mit Rücksicht darauf überspannt das Berufungsgericht hier die Anforderungen an einen schlüssigen Klagevortrag. Es genügt, daß der Kläger, wie er
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es im Kern stets behauptet hat, wegen des gefährlichen Lochs im Fußweg oder
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der herumliegenden, ähnlich gefährlichen Pflastersteine zu Fall gekommen
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sein will. Andere realistisch in Frage kommende Möglichkeiten, die den sich
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anbietenden Schluß auf die Unfallursächlichkeit entkräften könnten, zeigt das
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Berufungsgericht nicht auf; auch die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.
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III.
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Auf dieser Grundlage kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.
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Eine eigene Sachentscheidung des Senats - auch nur zum Anspruchsgrund scheidet mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen aus. Das angefochtene Urteil ist deswegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen nachholen
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kann. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß es überzogen wäre, dem
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Kläger mit dem Landgericht im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens vorzuhalten, er hätte sich nur mit einer Taschenlampe auf die Straße begeben dürfen, falls die Straßenlaterne nahe der Unfallstelle nicht gebrannt haben sollte.
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Schlick
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Streck
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Dörr
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Kapsa
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Hermann
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