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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZR 177/11
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vom
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28. März 2012
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in dem Rechtsstreit
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- 2 -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch den
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Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke
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und Seiters
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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Hamm vom 17. Juni 2011 (I-11 U 27/06) sowie der Antrag des
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Klägers auf "Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der
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Nichtzulassungsbeschwerde" werden zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
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Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 530.841,67 €
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Gründe:
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1
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
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einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
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erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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2
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unbegründet. Der Umstand, dass
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nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) in Kraft
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getreten ist und der Kläger seine Klage nunmehr auch auf § 198 GVG n.F. stützen möchte, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund (§ 233 ZPO) dar. Im Übrigen
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findet das Gesetz - abgesehen davon, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde
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nicht dazu dient, einen neuen Streitgegenstand (hier einen "staatshaftungsrechtlichen Anspruch sui generis auf Ausgleich für Nachteile infolge rechtswidrigen hoheitlichen Verhaltens", BT-Drucks. 17/3802, S. 19; vgl. zum unterschiedlichen Streitgegenstand auch Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 6) in
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das Verfahren einzuführen - auf den Kläger keine Anwendung. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 gilt das Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem
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Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden
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beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann.
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In der Gesetzesbegründung (aaO S. 31) heißt es, dass abgeschlossene Verfahren nur erfasst werden, "wenn sie nach dem innerstaatlichen Abschluss vor
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dem EGMR zu einer Beschwerde wegen der Verfahrensdauer geführt haben
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oder noch führen können. Dadurch sollen weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland verhindert und der EGMR entlastet werden. Da die Beschwerdefrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK sechs Monate beträgt, darf der Verfahrensabschluss nicht länger als sechs Monate zurückliegen".
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3
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Der Kläger hätte nach Beendigung des Vorprozesses innerhalb von
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sechs Monaten Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einlegen müssen, was er versäumt hat. Die Auffassung des Klägers, es liege
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in seinem Falle eine "planwidrige Lücke" vor, so dass das Gesetz ungeachtet
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des Art. 23 auf ihn anzuwenden sei, teilt der Senat nicht.
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Schlick
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Herrmann
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Hucke
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Wöstmann
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Seiters
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Vorinstanzen:
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LG Dortmund, Entscheidung vom 16.12.2005 - 8 O 36/05 OLG Hamm, Entscheidung vom 17.06.2011 - I-11 U 27/06 -
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