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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 94/09
vom
28. April 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. April 2010 durch
den
Vorsitzenden
Richter
Prof. Dr. Goette
und
die
Richter
Caliebe,
Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 23. April 2010
gegen den Beschluss des Senats vom 12. April 2010 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371
m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner
eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge
kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen.
Eine "eigenständige" Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt weder in dem
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen Absehen von einer
näheren Begründung noch darin, dass der Senat die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für
durchgreifend erachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November
2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Tz. 6). Die Wiederholung des
Vorbringens aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 13. Juli 2009
-3-
kann nicht durch Einkleidung in eine Anhörungsrüge Gegenstand
einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht werden.
Goette
Caliebe
Löffler
Drescher
Bender
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.01.2008 - 27 O 19998/04 OLG München, Entscheidung vom 06.03.2009 - 25 U 2130/08 -