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BUNDESGERICHTSHOF
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II ZR 113/00
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BESCHLUSS
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vom
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24. Januar 2002
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2002
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durch
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den
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Vorsitzenden
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Richter
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Dr. h.c. Röhricht
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und
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die
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Richter
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Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
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beschlossen:
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Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluß
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vom 16. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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I. Der Kläger, Konkursverwalter über das Vermögen einer GmbH, verlangt von dem Beklagten, ihrem ehemaligen geschäftsführenden Alleingesellschafter, im Wege der Konkursanfechtung gemäß § 32 a KO die Erstattung von
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Darlehensrückzahlungen der Gemeinschuldnerin an den Beklagten. Die Klage
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hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Der Beklagte hat Revision eingelegt und einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt, den der Senat durch Beschluß vom
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16. Juli 2001 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten
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Rechtsverfolgung zurückgewiesen hat. Dagegen hat der Beklagte Gegenvorstellung erhoben. Die Frist zur Begründung seiner Revision wurde auf Antrag
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seines Prozeßbevollmächtigten, der mit Schriftsatz vom 12. September 2001
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das Mandat niedergelegt hat, letztmals bis 17. Oktober 2001 verlängert. Eine
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Revisionsbegründung ist nicht eingegangen.
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II. Die Ausführungen des Beklagten in seiner Gegenvorstellung sind
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nicht geeignet, zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 16. Juli 2001 zu
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führen.
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1. Die tatrichterlichen Feststellungen des - sachverständig beratenen Berufungsgerichts zur wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin und damit
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zum eigenkapitalersetzenden Charakter des Darlehens sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von dem Beklagten selbst unterzeichnete Bilanz
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per 30. Juni 1996 stellt zumindest ein "Zeugnis gegen ihn selbst" dar, welches
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das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler nicht für widerlegt erachtet hat. Überschuldet und kreditunwürdig war die Gemeinschuldnerin im maßgebenden Zeitraum der Gewährung und/oder der Belassung des Gesellschafterdarlehens bis
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zur ersten Teilrückzahlung am 11. November 1996 überdies erst recht im Hinblick auf ihre in der Bilanz (ersichtlich) nicht ausgewiesenen, aber im Konkursantrag des Beklagten genannten, zusätzlichen Verbindlichkeiten aufgrund
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einer Steuernachforderung in Höhe von ca. 435.000,00 DM gemäß Bescheid
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des Zollamts K. vom 28. Juni 1996 sowie aufgrund der Verbindlichkeit aus einem Sponsorenvertrag in Höhe von 68.400,00 DM, die gemäß einem dem
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Konkursantrag beigefügten "Versäumungsurteil" des Landgerichts I. vom
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14. November 1996 schon seit Mitte 1995 rückständig war. Auf die der Gemeinschuldnerin gewährten Bankkredite kann der Beklagte deren Kreditwürdigkeit schon deshalb nicht stützen, weil er gemäß den Angaben in seinem
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Konkursantrag zumindest für den durch Sicherheiten der Gemeinschuldnerin
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nicht abgedeckten Teil des Kredits die persönliche Haftung als Bürge über-
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nommen hat und zudem die Gewährung von Bankkredit in bestimmter Höhe
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nichts dafür besagt, daß die Gesellschaft auch für das darüber hinaus gewährte Gesellschafterdarlehen (hier von 500.000,00 DM) noch kreditwürdig
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war, was das Berufungsgericht aufgrund der insoweit gebotenen objektiven
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Beurteilung der tatsächlich vorhandenen, kreditrelevanten Umstände rechtsfehlerfrei verneint hat.
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2. Soweit der Beklagte sich auf die Ergebnisse einer Beweisaufnahme
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vom 19. Juli 2001 in einem gegen ihn gerichteten und gemäß § 153 a StPO
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eingestellten Strafverfahren beruft, ist dies ein neuer Sachvortrag, der im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.
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3. An der für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht der Revision (§ 114 ZPO) fehlt es im übrigen inzwischen auch
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bereits deshalb, weil innerhalb der letztmals bis zum 17. Oktober 2001 verlängerten Frist keine Revisionsbegründung eingegangen und die Revision daher
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unzulässig geworden ist (§ 554 a ZPO). Der von dem Beklagten persönlich gestellte, weitere Fristverlängerungsantrag vom 2. Oktober 2001 ist gemäß § 78
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Abs. 1 ZPO unwirksam.
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Röhricht
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Hesselberger
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Henze
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Kraemer
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Münke
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