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BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 29/01
BESCHLUSS
vom
22. April 2002
in dem Verfahren
wegen Fachanwaltsbezeichnung
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des
Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin
Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff
am 22. April 2002 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 21. März
2001 wird aus den Gründen des Schreibens des Berichterstatters
vom 4. Februar 2002 (vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. Oktober
2001 - AnwZ (B) 63/00) als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
15.338,76 Euro (30.000 DM) festgesetzt.
Hirsch
Basdorf
Salditt
Schlick
Kieserling
Otten
Kappelhoff