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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 4/14
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vom
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19. Februar 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Dresden vom 20. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
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unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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1. Die Aufklärungsrüge betreffend die Ermittlung des Wirkstoffgehalts ist jedenfalls
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unbegründet. Auf die Gründe der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur betreffend den Wirkstoffgehalt zugleich erhobenen Sachrüge wird verwiesen.
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2. Die Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG
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weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die
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Erwägungen der Strafkammer stehen ersichtlich vor dem Hintergrund, dass die Einfuhren aus Kostenersparnisgründen (UA S. 5) zur Deckung des Monatsbedarfs des
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Angeklagten erfolgten und damit jeweils eine größere Menge von Betäubungsmitteln betrafen, mit der Folge größerer Gefährdung. Der Gedanke trifft daher auf die
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nach der Festnahme erfolgten Beschaffungen im Raum Cottbus nicht in gleichem
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Maße zu, zumal der Angeklagte seinen Konsum erheblich reduziert hat. Die durch
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das Landgericht insoweit sowie insgesamt gezogenen Schlüsse sind dementsprechend möglich; zwingend müssen sie nach allgemeinen Regeln nicht sein.
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Basdorf
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Dölp
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Berger
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König
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Bellay
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