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5 StR 57/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2012
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. September 2011 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Revision der Nebenkläger gegen das genannte Urteil
wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres
Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 66a i.V.m. § 66
Abs. 3 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Der Senat weist jedoch insoweit
darauf hin, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung auch hätte berücksichtigt werden können, dass die Anordnung neben lebenslanger Freiheitsstrafe allenfalls untergeordnete praktische Bedeutung entfalten kann (vgl.
hierzu Rissing-van Saan/Peglau, LK, StGB, 12. Aufl., § 66a Rn. 21 mwN).
Basdorf
König
Brause
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Bellay