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5 StR 560/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. August 2011 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Er hat jedoch die
dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Das Landgericht durfte aus dem Verzicht aller Prozessbeteiligten auf die
Vernehmung der Zeugin Ba.
zusätzliche Anhaltspunkte gegen die
Gebotenheit der Beweisaufnahme gewinnen (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
54. Aufl., § 244 Rn. 11).
2. Angesichts der Ausführungen auf UA S. 42 bis 44 kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe die
Persönlichkeit des Angeklagten aus dem Blick verloren hat.
Basdorf
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