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5 StR 514/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2003 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Kammer
vom 19. Dezember 2002 2 BvR 666/02 , wistra 2003, 255, ist
jedenfalls hier deshalb nicht einschlägig, weil Tatort und Ort der
Teilnahmehandlung auch in Deutschland liegen (§ 9 StGB).
Harms
Brause
Basdorf
Raum
Schaal