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5 StR 437/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. November 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Mordes u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2013 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dadurch den Nebenklägern sowie der Neben- und
Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die auf Unterlassen des Hinweises nach § 243 Abs. 4 StPO gestützten
Verfahrensrügen der Angeklagten L.
, D.
und B.
sind jedenfalls
mangels Beruhens (§ 337 Abs. 1 StPO) unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom
10. Juli 2013 2 StR 47/13, NJW 2013, 3045; Beschlüsse vom 22. August 2013 5 StR 310/13, und vom 3. September 2013 1 StR 237/13
Rn. 8 f.).
2. Dass die Schwurgerichtskammer dem wegen Mordes verurteilten Angeklagten D.
eine außerordentliche Strafmilderung nach den durch BGH,
Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 19. Mai 1981 GSSt 1/81,
BGHSt 30, 105 entwickelten Grundsätzen („Rechtsfolgenlösung“) zugebilligt
hat, begegnet durchgreifenden Bedenken, beschwert ihn jedoch nicht. Die
Anwendung der vorgenannten Grundsätze setzt jedenfalls in der Regel tatbezogene Umstände von außergewöhnlicher unrechts- und schuldmindernder Wirkung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1995 5 StR 434/94,
BGHSt 41, 72, 93 f.). Derartiges ist hier nicht im Ansatz ersichtlich und folgt
-3-
insbesondere nicht aus der nach dem Präklusionszeitpunkt geleisteten Aufklärungshilfe. Dass der Gesetzgeber die Problematik der absoluten Strafe bei
der Schaffung des § 46b Abs. 3 StGB mit der Folge einer Regelungslücke
übersehen haben könnte, schließt der Senat aus.
Basdorf
Sander
Dölp
Schneider
König