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5 StR 319/08
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 5. August 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2008
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beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Göttingen vom 12. Dezember 2007 gemäß
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§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
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a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie
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b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von
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zwei Jahren und sechs Monaten und im Maßregelausspruch.
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2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
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StPO als unbegründet verworfen.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des
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Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs
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von Kindern in sechs Fällen sowie wegen Vornahme exhibitionistischer
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Handlungen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung, schuldig gesprochen und unter Einbeziehung einer anderweitig
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verhängten Freiheitsstrafe zu einer (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
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Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wurde ferner wegen
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sexuellen Missbrauchs von Kindern, des Besitzes kinderpornografischer
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Schriften sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit
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mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von
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einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht hat zudem einen
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Laptop des Angeklagten eingezogen und Führungsaufsicht angeordnet. Die
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Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen
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Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349
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Abs. 2 StPO; insoweit bleiben Schuld- und Einzelstrafaussprüche sowie die
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zweite Gesamtstrafe und die dieser zugrunde liegenden Feststellungen, damit auch sämtliche Feststellungen zur Person des Angeklagten, aufrechterhalten.
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1. Im Fall II. 5. der Urteilsgründe – sexueller Missbrauch eines Kindes
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gemäß § 174 Abs. 4 Nr. 1 StGB – hat sich das Landgericht durch die Aussage der elf Jahre alten Zeugin
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K.
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von der Täterschaft des Ange-
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klagten überzeugt. Der Schuldspruch hat in diesem Fall keinen Bestand, weil
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das Landgericht eine im Ansatz akzeptierte Alibibehauptung nicht erschöpfend ausgewertet hat (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152; 2006, 925, 928; Brause NStZ 2007, 505, 506).
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Das Landgericht hat Bekundungen der damaligen Freundin des Angeklagten „als richtig unterstellt“ (UA S. 53), dass der Angeklagte sie gegen
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12:05 Uhr mit dem PKW an ihrer Arbeitsstelle abgeholt hatte und nach einer
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15 Minuten dauernden Fahrt zu dem etwas außerhalb Northeims gelegenen
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Marktkauf gefahren sei, wo sie einen 30 bis 35 Minuten dauernden Einkauf
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getätigt hätten. Dessen Bezahlung erfolgte laut elektronisch erstelltem Beleg
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um 13:17 Uhr per ec-Karte, die Belastung des Kontos des Angeklagten um
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13:29 Uhr (UA S. 53). Das Landgericht sieht in der Differenz von 20 Minuten
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zwischen dem Ende des Einkaufs, wie ihn die Zeugin geschildert hat (12:50
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bis 12:55 Uhr), und dem durch den Zahlungsbeleg ausgewiesenen Zeitpunkt
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(13:17 Uhr) einen Zeitraum, den der Angeklagte zur Tatausführung genutzt
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hat (UA S. 53 f.).
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Diese Beweisführung lässt – abgesehen von näheren Überlegungen
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zum Aufenthalt des Angeklagten beim Bezahlvorgang – schon außer Acht,
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dass es angesichts des Einkaufsendes um 12:50 Uhr ausgeschlossen erscheint, dass der Angeklagte zur Tatzeit „kurz vor 13:00 Uhr“ (UA S. 21) an
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dem nicht offensichtlich in unmittelbarer Nähe des Marktkaufs befindlichen
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Tatort erscheinen konnte. Darüber hinaus hat das Landgericht den Beweiswert der elektronisch erstellten Zahlungsbelege nicht ausgeschöpft (vgl. auch
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BGH wistra 2007, 108, 109). Eventuell hätten freilich auch die Zeitangaben
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der Zeugin, der mehr als zwei Jahre zurückliegende Einkauf habe 30 bis
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35 Minuten gedauert, kritischer bewertet werden müssen. Von alldem war
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das Landgericht nicht etwa durch die besondere Qualität der Aussage der
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Belastungszeugin enthoben.
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2. Der Fall II. 5. der Urteilsgründe bedarf demnach neuer Aufklärung
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und Bewertung. Der Wegfall eines Schuldspruchs führt zur Aufhebung der
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ersten Gesamtfreiheitsstrafe und der Anordnung der Maßregel der Führungsaufsicht. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, den Umfang der
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Anrechnung einer vom Angeklagten erfüllten Bewährungsauflage im Tenor
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zu bestimmen (vgl. BGHSt 36, 378).
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Basdorf
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Hubert
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Brause
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Schneider
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Schaal
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