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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 139/18
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vom
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8. Mai 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:080518B5STR139.18.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2018 gemäß
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§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Göttingen vom 19. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB steht eine etwaige Verjährung von Ersatzansprüchen der Betrugs- und Untreueopfer nicht entgegen. Nach § 73e Abs. 1 StGB ist die Einziehung lediglich ausgeschlossen,
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soweit der dem Verletzten aus der (rechtswidrigen) Tat erwachsene zivilrechtliche Anspruch erloschen ist. Als Gründe hierfür sieht der Gesetzgeber etwa die
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Bewirkung der geschuldeten Leistung (§ 362 Abs. 1 BGB) oder deren Erlass (§
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397 Abs. 1 BGB) an (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 69). Die Verjährung führt nicht
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zum Erlöschen einer Forderung, sondern hat lediglich zur Folge, dass der
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Schuldner die Leistung verweigern kann (§ 214 Abs. 1 BGB). Nach Sinn und
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Zweck des § 73e Abs. 1 StGB, die doppelte Inanspruchnahme des Täters zu
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vermeiden (BT-Drucks. aaO; vgl. auch Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 673),
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ist eine Ausweitung der Ausschlussklausel über ihren Wortlaut hinaus auf verjährte Ansprüche nicht veranlasst. Auch in derartigen Konstellationen hat der
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ersatzberechtigte Verletzte einen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses gemäß § 459h Abs. 2 StPO (auch i.V.m. § 459n StPO).
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Für den von der Revision behaupteten „konkludenten Verzichtsvertrag“ bieten
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die Urteilsgründe keinen Anhalt; eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben.
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Gleiches gilt für von der Revision behauptete anzurechnende Ansprüche der
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Geschädigten gegenüber der Versicherung (Rückkaufwerte), die mangels eines
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wirksamen Vertragsschlusses – der Angeklagte hatte zwecks Erlangung von
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Provisionen die Unterschriften der Geschädigten ohne deren Kenntnis gefälscht
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– nicht ohne weiteres naheliegen. Gemäß § 73d StGB anzurechnende Aufwendungen in den von der Einziehungsentscheidung betroffenen Fällen 1 bis 4
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und 50 der Urteilsgründe sind entgegen der Auffassung der Revision nicht ersichtlich.
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Sander
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König
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Mosbacher
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Berger
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Köhler
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