Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/4_str__72-15c.pdf.txt

85 lines
2.1 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 72/15
vom
30. August 2016
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge u.a.
hier: Antrag auf Pauschgebühr
ECLI:DE:BGH:2016:300816B4STR72.15.0
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2016 beschlossen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger Rechtsanwalt S.
aus B.
(für den Angeklagten
Si.
) wird für
die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr
eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400 € (in Worten: eintausendvierhundert Euro) bewilligt.
Gründe:
1
Rechtsanwalt S.
aus B.
ist für die Revisionshauptverhandlung
mit Verfügung der Vorsitzenden vom 16. Juli 2015 zum Pflichtverteidiger des
Angeklagten
Si.
bestellt worden. Für dieses Verfahren ist der
Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer
Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
2
Der Pflichtverteidiger hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe
von 700 € beantragt. Nach Anhörung der Staatskasse hat der Senat eine
Pauschgebühr in Höhe von 1.400 € bewilligt. Dieser Betrag wurde auch den
Verteidigern der Mitangeklagten zugesprochen.
3
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der
Antragsteller ebenso wie die Verteidiger der anderen Angeklagten mit mehreren
umfangreichen Verfahrensrügen sowie mit schwierigen sachlich-rechtlichen
Fragen zu befassen, die durch die Rechtsmittel der Nebenkläger aufgeworfen
wurden. Es war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisi-
-3-
onshauptverhandlung erforderlich. Danach ist eine Pauschgebühr in dieser Höhe auch im Fall des Pflichtverteidigers des Angeklagten
Si.
gerechtfertigt und angemessen. Der Senat ist nicht gehindert, eine höhere
Pauschvergütung als beantragt zu gewähren (OLG Hamm, Beschluss vom
11. Januar 2001 2 (s) Sbd 6 235/00, NStZ-RR 2001, 256; Thür. OLG, Beschluss vom 17. März 2008 1 AR (S) 3/08, juris Rn. 17; ebenso Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 51 Rn. 46).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Mutzbauer
Franke
Quentin