54 lines
2.3 KiB
Text
54 lines
2.3 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
4 StR 43/18
|
|||
|
vom
|
|||
|
15. Mai 2018
|
|||
|
in der Strafsache
|
|||
|
gegen
|
|||
|
|
|||
|
wegen Mordes u.a.
|
|||
|
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
|
|||
|
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2018 einstimmig beschlossen:
|
|||
|
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
|||
|
Aachen vom 17. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
|
|||
|
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
|
|||
|
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
|
|||
|
StPO).
|
|||
|
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
|
|||
|
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
|
|||
|
|
|||
|
ECLI:DE:BGH:2018:150518B4STR43.18.0
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
|
|||
|
Senat:
|
|||
|
1. Aus den Urteilsgründen erschließt sich zwar nicht ohne Weiteres, dass eine
|
|||
|
gefährliche Körperverletzung – neben der Tatbestandsvariante nach § 224 Abs. 1
|
|||
|
Nr. 5 StGB – auch in der Variante „mittels eines gefährlichen Werkzeugs“ gemäß
|
|||
|
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben ist. Der Senat kann jedoch ein Beruhen der erkannten Freiheitsstrafe auf der strafschärfenden Berücksichtigung der Verwirklichung
|
|||
|
zweier Varianten des § 224 StGB angesichts der weiteren zulasten des Angeklagten
|
|||
|
angeführten und erkennbar deutlich gewichtigeren Strafzumessungserwägungen
|
|||
|
– namentlich die Mehrzahl von Tatopfern, die tateinheitliche Verwirklichung zweier
|
|||
|
vollendeter und sechs versuchter Mordtaten sowie das Vorliegen zweier Mordmerkmale – ausschließen.
|
|||
|
2. Die Verfahrensrüge, der Strafkammervorsitzende habe „vorsätzlich“ gegen
|
|||
|
§ 59 StPO verstoßen, was sich daraus ergebe, dass er „in keinem einzigen Fall“ eine
|
|||
|
Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen getroffen, eine solche vielmehr
|
|||
|
„ausnahmslos“ unterlassen habe, ist bereits deshalb nicht in zulässiger Weise erhoben, weil das diesbezügliche Revisionsvorbringen nicht dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls entspricht. Denn aus dem – von der Revision nicht mitgeteilten –
|
|||
|
Hauptverhandlungsprotokoll ist ersichtlich, dass sowohl der Zeuge G.
|
|||
|
der Zeuge W.
|
|||
|
|
|||
|
als auch
|
|||
|
|
|||
|
„unvereidigt entlassen“ wurden.
|
|||
|
|
|||
|
3. Die Revisionsgegenerklärung vom 8. Mai 2018 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
|
|||
|
Sost-Scheible
|
|||
|
|
|||
|
Roggenbuck
|
|||
|
Bender
|
|||
|
|
|||
|
Cierniak
|
|||
|
Feilcke
|
|||
|
|
|||
|
|