Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/4_str_583-04.pdf.txt

60 lines
1.4 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 583/04
vom
3. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
hier: Beistandsbestellung
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2005 beschlossen:
Der Nebenklägerin
K.
wird Rechtsanwalt
R.
in
Hamm als Beistand bestellt (§§ 395 Abs. 2 Nr. 1, 397 a Abs. 1
Satz 1 StPO).
Gründe:
Die Nebenklägerin hat zugleich mit der Revisionsbegründungsschrift
vom 15. November 2004 beantragt, ihr für das Revisionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt R.
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes
nach § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung
voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in
Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht
vorliegen.
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier im
Hinblick auf die Änderung von § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch das am
-3-
1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni
2004 (BGBl I 1354, 1355) vor (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1
StPO).
Tepperwien
Maatz
Athing
Kuckein
Ernemann