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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 478/02
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vom
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10. Dezember 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2002
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gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Rostock vom 24. Mai 2002, soweit es ihn
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betrifft,
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a)
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im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen, davon in
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einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung,
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sowie der Freiheitsberaubung schuldig ist;
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b)
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im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
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2.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier
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Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und wegen
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Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
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Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.
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Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
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materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 2 bis 5 der Anklageschrift sowie zur Aufhebung des
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Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des
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§ 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Generalbundesanwalt beanstandet zu Recht die Annahme zweier
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rechtlich selbständiger Taten in den Fällen 2 bis 5 der Anklageschrift. Er hat
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hierzu in seiner Antragsschrift vom 18. November 2002 ausgeführt:
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"Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Würdigung
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des Tatgeschehens im Hotel als zwei Fälle der Vergewaltigung. Zutreffend hat das Landgericht die Vergewaltigung am
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Nachmittag als eine selbständige Tat angenommen. Nicht
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gefolgt werden kann jedoch seiner Auffassung, daß zwischen
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der ersten Vergewaltigung im Hotel und den folgenden Übergriffen eine 'deutliche zeitliche Zäsur' (UA S. 40) liege, so daß
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Tatmehrheit gegeben sei. Nach den Feststellungen hat der
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Angeklagte nach dem Anruf der Polizei zunächst vorgehabt,
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die Geschädigte innerhalb einer Stunde nach Hause zu bringen (UA S. 13). Später, nachdem er sie in einem abgelegenen Waldstück zum Geschlechtsverkehr gezwungen hatte
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und sein steckengebliebenes Fahrzeug wieder fahrbereit war,
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hat er sich entschlossen, die Nacht mit ihr in einem Hotel zu
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verbringen (UA S. 16). Dort kam es gegen 21.00 Uhr und
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3.30 Uhr, zwischen 8.00 und 9.00 Uhr sowie gegen 10.00 Uhr
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zum Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten.
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Der zeitliche Abstand zwischen den vier Vergewaltigungen im
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Hotel rechtfertigt es nicht, wie das Landgericht meint, Tatmehrheit zwischen der ersten und den folgenden Tathandlungen anzunehmen. Vielmehr ist das mehraktige Tatgeschehen
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als eine Tat im Rechtssinne zu betrachten, weil es von einem
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einheitlichen Willen getragen und durch das Fortwirken der
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Gewalt und Drohungen geprägt war. Der Angeklagte wollte
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die Nacht mit der Geschädigten verbringen, um 'möglicherweise auch erneut den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben'
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(UA S. 16), was einschließt, daß er von vorneherein die Gelegenheit mehrfach nutzen wollte. Er hat dabei bewußt die 'fortwirkende Gewaltsituation ausgenutzt', die er mit der Freiheitsberaubung und der Vergewaltigung im Wald geschaffen
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hatte (UA S. 39). Es liegt daher eine, die vier Teilakte verbindende, natürliche Handlungseinheit vor (BGH NStZ 1999,
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83)."
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Daher entfällt beim Schuldspruch ein Fall der Vergewaltigung.
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2. Die Schuldspruchänderung berührt unmittelbar die beiden in den
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Fällen 2 bis 5 der Anklageschrift verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe. Der Senat hebt jedoch den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, mit Rücksicht auf die Verknüpfung aller
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Taten auch die in den anderen Fällen verhängten Strafen neu zu bemessen.
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Dagegen kann die rechtsfehlerfrei getroffene Anordnung nach §§ 69, 69 a
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StGB bestehen bleiben.
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Tepperwien
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Kuckein
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Athing
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!
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