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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 478/02
vom
10. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Rostock vom 24. Mai 2002, soweit es ihn
betrifft,
a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung,
sowie der Freiheitsberaubung schuldig ist;
b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und wegen
Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
-3-
Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 2 bis 5 der Anklageschrift sowie zur Aufhebung des
Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Generalbundesanwalt beanstandet zu Recht die Annahme zweier
rechtlich selbständiger Taten in den Fällen 2 bis 5 der Anklageschrift. Er hat
hierzu in seiner Antragsschrift vom 18. November 2002 ausgeführt:
"Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Würdigung
des Tatgeschehens im Hotel als zwei Fälle der Vergewaltigung. Zutreffend hat das Landgericht die Vergewaltigung am
Nachmittag als eine selbständige Tat angenommen. Nicht
gefolgt werden kann jedoch seiner Auffassung, daß zwischen
der ersten Vergewaltigung im Hotel und den folgenden Übergriffen eine 'deutliche zeitliche Zäsur' (UA S. 40) liege, so daß
Tatmehrheit gegeben sei. Nach den Feststellungen hat der
Angeklagte nach dem Anruf der Polizei zunächst vorgehabt,
die Geschädigte innerhalb einer Stunde nach Hause zu bringen (UA S. 13). Später, nachdem er sie in einem abgelegenen Waldstück zum Geschlechtsverkehr gezwungen hatte
und sein steckengebliebenes Fahrzeug wieder fahrbereit war,
hat er sich entschlossen, die Nacht mit ihr in einem Hotel zu
verbringen (UA S. 16). Dort kam es gegen 21.00 Uhr und
3.30 Uhr, zwischen 8.00 und 9.00 Uhr sowie gegen 10.00 Uhr
zum Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten.
-4-
Der zeitliche Abstand zwischen den vier Vergewaltigungen im
Hotel rechtfertigt es nicht, wie das Landgericht meint, Tatmehrheit zwischen der ersten und den folgenden Tathandlungen anzunehmen. Vielmehr ist das mehraktige Tatgeschehen
als eine Tat im Rechtssinne zu betrachten, weil es von einem
einheitlichen Willen getragen und durch das Fortwirken der
Gewalt und Drohungen geprägt war. Der Angeklagte wollte
die Nacht mit der Geschädigten verbringen, um 'möglicherweise auch erneut den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben'
(UA S. 16), was einschließt, daß er von vorneherein die Gelegenheit mehrfach nutzen wollte. Er hat dabei bewußt die 'fortwirkende Gewaltsituation ausgenutzt', die er mit der Freiheitsberaubung und der Vergewaltigung im Wald geschaffen
hatte (UA S. 39). Es liegt daher eine, die vier Teilakte verbindende, natürliche Handlungseinheit vor (BGH NStZ 1999,
83)."
Daher entfällt beim Schuldspruch ein Fall der Vergewaltigung.
2. Die Schuldspruchänderung berührt unmittelbar die beiden in den
Fällen 2 bis 5 der Anklageschrift verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe. Der Senat hebt jedoch den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, mit Rücksicht auf die Verknüpfung aller
Taten auch die in den anderen Fällen verhängten Strafen neu zu bemessen.
Dagegen kann die rechtsfehlerfrei getroffene Anordnung nach §§ 69, 69 a
StGB bestehen bleiben.
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