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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 120/08
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vom
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28. Oktober 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Hehlerei
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2008 gemäß § 349
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Abs. 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. Juni 2007, soweit es ihn betrifft, mit
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den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten P.
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wegen Hehlerei in zwei
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Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen im Fall D IV. 1. der Urteilsgründe hatte der
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Mitangeklagte H.
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den Besitz an einer Vielzahl von Leasingfahrzeugen be-
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trügerisch erlangt und die Fahrzeuge sodann an den anderweitig verfolgten R.
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verkauft und übergeben; dieser vermarktete die Fahrzeuge seinerseits in
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Frankreich und Spanien. Als R.
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seine Zahlungsversprechen gegenüber H.
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nicht mehr vollständig einhielt, nahm der Angeklagte auf Wunsch H.
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29. November 2002 an einem “sog. Krisentreffen“ mit R.
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s am
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teil, bei dem die
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Zahlungsprobleme geklärt werden sollten. Der Angeklagte sollte die Position
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H.
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s unterstützen und Problemlösungen erarbeiten. “Tatsächlich versuchte
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P.
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auch aktiv H.
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zu helfen, die ausstehenden Forderungen einziehen
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zu können. So kam nach Angaben H.
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schlag, von R.
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gen, was H.
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3
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s von P.
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unter anderem der Vor-
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eine Abtretung seines Privatvermögens an H.
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zu verlan-
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auch einforderte“.
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt darin keine strafbare
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Absatzhilfe i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB. Zwar genügt zur Vollendung der Hehlerei
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in Form der Absatzhilfe grundsätzlich jede vom Absatzwillen getragene vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter bei
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seinem Bemühen um die wirtschaftliche Verwertung der bemakelten Sache zu
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unterstützen (BGH NStZ 2008, 152). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob
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es zum Absatz des Hehlgutes gekommen ist (BGHSt 26, 358; NJW 1990, 2897
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f; NStZ 1994, 395 f.). Strafgrund der Hehlerei ist es aber, ein Weiterschieben
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der durch die Vortat erlangten Sache zu verhindern (BGHSt 26, 358, 360, 363).
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Deshalb muss die Tätigkeit des Helfers im konkreten Fall geeignet sein, die
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rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen (BGHSt
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43, 110, 111; NStZ-RR 2000, 266).
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Daran fehlt es hier. Durch den Verkauf und die Übergabe der Fahrzeuge
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hatte H.
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dem R.
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übertragen. R.
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die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge endgültig
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hatte sich damit die Fahrzeuge “verschafft“ und H.
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hatte
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sie “abgesetzt“. Die rechtswidrige Besitzlage, die durch den betrügerischen Erwerb H.
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s herbeigeführt worden war, war damit perpetuiert und vertieft wor-
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den. Hierzu hatte der Angeklagte nichts beigetragen. Nach den bisherigen
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Feststellungen setzte seine Tätigkeit vielmehr erst später ein und diente allein
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der Durchsetzung der Zahlungsforderungen H.
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ob sein Vorschlag, die Abtretung von R.
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s. Dabei kann dahinstehen,
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s Privatvermögen zu verlangen, kon-
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kret geeignet war, die Eintreibung des Kaufpreises zu fördern. Denn jedenfalls
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hatten seine Bemühungen um die Erbringung der Gegenleistung keinen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die rechtswidrige Besitzlage hinsichtlich
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der Fahrzeuge.
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2. Nach den Feststellungen im Fall D IV. 3. der Urteilsgründe fuhr der
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Angeklagte am 19. Dezember 2002 nach Spanien, um dort auf Anweisung H.
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s Fahrzeuge, die H.
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an R.
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geliefert und die R.
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nicht vollständig be-
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zahlt hatte, bei den Endnutzern aufzufinden, um diese wieder in die Verfügungsgewalt H.
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s zu bringen. “Nach der Vorstellung von H.
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und P.
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sollten diese Fahrzeuge entweder anderweitig gewinnbringend in Spanien vermarktet werden oder nach Deutschland zurückgebracht werden, um eine Vermarktung im Inland anzustreben.“ Der Angeklagte stellte 14 Fahrzeuge sicher,
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von denen “durch Vermittlung von P.
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5 [im Urteil im Einzelnen bezeichne-
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te] Fahrzeuge an die spanische Firma U.
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verkauft“ wurden.
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Soweit das Landgericht den Angeklagten auch in diesem Fall der Hehlerei in Form der Absatzhilfe schuldig gesprochen hat, ist das Urteil auf eine Verfahrensrüge aufzuheben, der folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde liegt:
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Die Verteidigung des Angeklagten beantragte in der Hauptverhandlung am
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20. Juni 2007 die Vernehmung dreier Zeugen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte an dem Verkauf von fünf entsprechend der Anklage näher bezeichneten Fahrzeugen an die spanische Firma U.
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sei bzw. dass er insoweit Fahrzeuge lediglich für H.
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der Firma A.
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nicht beteiligt gewesen
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sichergestellt und bei
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untergestellt habe. Die Kammer wies den Antrag zurück.
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Die behaupteten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, da
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bereits die Sicherstellung der Fahrzeuge Absatzhilfe darstellen könne.
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Die Zurückweisung des Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft, weil das
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Landgericht im Urteil für die im Beweisantrag bezeichneten Fahrzeuge eine Beteiligung des Angeklagten am Verkauf festgestellt hat. Damit setzt es sich mit
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der Ablehnungsbegründung in Widerspruch und entzieht ihr die Grundlage
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(BGH NStZ 1994, 195; NStZ-RR 2000, 210). Bezüglich des Fahrzeuges, das im
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Urteil mit einem anderen amtlichen Kennzeichen bezeichnet worden ist als im
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Beweisantrag und in der Anklage, geht der Senat von einer offensichtlichen
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Falschbezeichnung im Urteil aus.
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Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. Denn die verfahrensfehlerfrei
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festgestellte Sicherstellung der Fahrzeuge vermag die Verurteilung des Angeklagten nicht zu tragen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist nicht jede dem
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Vortäter geleistete Unterstützung im Vorfeld von Absatzbemühungen strafbar.
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Im Einzelfall kann es sich um straflose Hilfe bei der Vorbereitung künftigen Absatzes handeln. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob die Hilfeleistung
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im Vorfeld eines im Einzelnen noch nicht absehbaren und auch noch nicht konkret geplanten Absatzes erfolgt oder ob sie sich in einen bereits festgelegten
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Absatzplan fördernd einfügt und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des
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Absatzvorganges darstellt (BGH NStZ 2008, 152, 153). Nach diesen Maßstäben liegt im vorliegenden Falle noch keine Absatzhilfe vor. Denn ein hinreichend konkretisierter Absatzplan bestand nach den Feststellungen nicht. Der
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Mitangeklagte H.
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hatte lediglich die allgemeine Absicht, zurückerlangte
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Fahrzeuge abermals zu vermarkten, wobei noch nicht einmal feststand, in welchem Land entsprechende Bemühungen unternommen werden sollten. Nach
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alledem beschränkte sich die Hilfe des Angeklagten auf bloße “Rückgewinnungshilfe“.
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3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass auch im Fall D IV. 1. der Urteilsgründe neue
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Feststellungen möglich sind, die eine Verurteilung wegen Absatzhilfe tragen.
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Tepperwien
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Kuckein
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Solin-Stojanović
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Athing
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Ernemann
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