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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 112/08
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vom
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7. August 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2008 gemäß
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§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
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Landgerichts Essen vom 13. September 2007 wird
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a)
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das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in
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den Fällen II 6, 15/16, 19 und 41 der Urteilsgründe
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verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse
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die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
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Auslagen des Angeklagten;
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b)
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das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin
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geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in fünf Fällen, der Hehlerei in zwei Fällen, der Beihilfe zur Hehlerei in zwei Fällen und der
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Beihilfe zum Betrug in vier Fällen schuldig ist.
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2.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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3.
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Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
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in fünf Fällen, Hehlerei in fünf Fällen, Beihilfe zur Hehlerei in zwei Fällen und
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Beihilfe zum Betrug in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
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ren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision
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rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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2
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Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen
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auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit
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der Angeklagte in den Fällen 6, 15/16 und 19 der Urteilsgründe wegen Hehlerei
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und im Fall 41 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden
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ist, weil nach den bisherigen Feststellungen hinsichtlich der Hehlereifälle die
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Bereicherungsabsicht im Sinne des § 259 StGB nicht belegt ist und hinsichtlich
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der Beihilfe zum Betrug der Tatbeitrag des Angeklagten erst nach Auslieferung
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des betrügerisch geleasten Fahrzeugs und somit nach Beendigung der Tat erbracht wurde.
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3
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Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen von zweimal acht Monaten [Fälle II 6 und 41] und
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zweimal einem Jahr [Fälle 15/16 und 19] zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt in Anbetracht der verbleibenden 13 Einzelstrafen von sechs Monaten, sechsmal acht
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Monaten sowie jeweils zweimal einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr und
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sechs Monaten und einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe aus, dass
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sich der Wegfall der vier Einzelstrafen auf den Ausspruch über die sehr
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maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. Darüber hinaus ist die erkannte
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Gesamtfreiheitsstrafe angesichts des Unrechtsgehalts der verbleibenden Einzelstrafen auch angemessen (§ 354 Abs. 1 a StPO).
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Tepperwien
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Kuckein
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Solin-Stojanović
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Athing
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Mutzbauer
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