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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 57/04
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vom
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11. März 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchter Nötigung u. a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. September 2003, soweit es den Angeklagten D.
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betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheits-
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strafe aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
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eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung (Einzelstrafe ein Jahr) und Verabredung zu einem schweren Raub (Einzelstrafe
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drei Jahre) unter Einbeziehung der Einzelstrafen von sechs und neun Monaten
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aus dem Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 11. Oktober 2001 (16 Ls
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15/01) und der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 30 Euro aus dem Strafbefehl
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des Amtsgerichts Oranienburg vom 3. April 2002 (14 Cs 160/02) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen
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gerichtete Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts
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rügt, hat lediglich hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Gesamtfrei-
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-3-
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heitsstrafe Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
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StPO.
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Nicht bestehen bleiben kann die Gesamtfreiheitsstrafe. Da die der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Oranienburg vom 3. April 2002
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(14 Cs 160/02) zugrunde liegende Tat (10. November 2001) zeitlich nach dem eine Zäsur bildenden - Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 11. Oktober
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2001 begangen wurde, durfte diese Strafe bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht berücksichtigt werden. Die Gesamtstrafe wird daher - unter
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Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbots - neu festzusetzen sein.
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Tolksdorf
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Miebach
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Pfister
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Winkler
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Becker
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