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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 417/07
vom
22. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November
2007, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Becker
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
von Lienen,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft
wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. März 2007
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
1
zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die
Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben mit einer Verfahrensrüge - Verletzung des § 338 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 22 Nr. 4
StPO - Erfolg.
Der Richter am Landgericht Dr. R.
2
, der bei dem angefochtenen Ur-
teil mitgewirkt hat, hatte als Staatsanwalt in dem abgetrennten Verfahren 262 Js
16120/03 der Staatsanwaltschaft Oldenburg unter dem 5. November 2003 Anklage zum Amtsgericht Nordenham gegen die Söhne des Angeklagten U.
S.
und M.
S.
wegen des selben Sachverhalts er-
hoben, der Körperverletzungstat zum Nachteil des
2003 in B.
I.
am 16. März
, die Gegenstand des Tatvorwurfs gegen den Angeklagten
ist und dessen Verurteilung zugrunde liegt. Er war deshalb als Richter in dem
-4-
Strafverfahren gegen den Angeklagten kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 22
Nr. 4 StPO).
Becker
Miebach
Hubert
Pfister
Schäfer